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Verfasst von: onestone am 04.03.2007 13:59
 


THEMA:  Veräußerungsgewinn freier Dienstnehmer
War einige Jahre als freier Dienstnehmer (Softwareentwicklung) tätig. Mein Dienstvertrag wurde letztes Jahr gekündigt. Um mir die Vorauszahlung auf die Einkommenssteuer zu ersparen habe ich gegen den Vorauszahlungsbescheid für 2007 berufen und argumentiert kein selbstständiges Einkommen mehr zu haben. Das Finanzamt fordert nun eine Berechnung des Veräußerungsgewinns bzw verlustes von mir. Da ich kein Betriebsvermögen hatte/habe kann das doch nur eine glatte null sein. Oder muss ich Computerzubehör, dass ich abgeschrieben habe als Veräußerungsgewinn sehen ? Wenn ja wie hoch ist der Wert zB einer Festplatte nach einem Jahr ?
Verfasst von: Mag.Veronika Weiß am 04.03.2007 13:59
 


THEMA:  Re: Veräußerungsgewinn freier Dienstnehmer
Diese Anlagegüter, die Sie abgeschrieben haben,sind sozusagen Ihr Betriebsvermögen. Das müssen Sie bei Betriebsaufgabe mit dem gemeinen Wert ansetzen und davon den Buchwert abziehen. Die Differenz ist der Aufgabegewinn.
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