Verfasst von:
data am
11.10.2006 17:27
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THEMA: Honorar, Drittland etc. |
Hallo und schönen Tag!
Wurde nach einem Vorstellungsgespräch bei einer Firma(Ö), die Auslandinvestitionen tätigt, beauftragt(Werkvertrag), eine Marktstudie(Immobilienbereich) im Drittland (mein Heimatsland) durchzuführen. Die Ergebnisse dieser Studie werden aufschlaggebend für Investitionentscheidung der Ö Firma.
Als Gesammthonorar wurde ein Entgelt von 32.000€ vereinbart zzgl. einen Ersatz von Reisespesen und Nebenkosten.
Im Züge der Leistungserbringung habe einen Drittlandsunternehmer(Gutachtenerstellung bezgl. ausländisches Recht)für 14.750 € beauftragt.
Frage:
Da für meine Leistungen 17.250€ bleiben, falle ich unter KL.Unt. Regelung, oder soll ich eine Gesammtrechnung/ Honorarnote mit UsSt. erstellen?
Ist das gem UsStG eine Leistung oder 2 verschiedene Leistungen-1 Studien(meine Leistung)+ 1 Gutachten(fremde Leistung)?(Es ist noch keine Rechnung vom Ausland erstellt worden, da bis jetzt nur Rohbericht geleistet wurde)
Wie soll ich überhaupt bzgl. Einfursteuer etc. vorgehen?
Habe bei SVA Anmeldung gemacht, bei FA noch nicht.
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Verfasst von:
data am
11.10.2006 17:27
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THEMA: Re: Honorar, Drittland etc. |
Ich würde auch bezahlte Steuerberatung in Anspruch nehmen, aber wo ich diesbezüglich angerufen habe, gibts termine erst in ca. 2 Wochen oder trotz dass im Internet auf kostenlose Erstberatung hingewiesen wurde, heiste es am Telefon: Wir machen keine kostenlose Erstberatungen.
Ich will letztendlich einen Steuerberater auch Vertrauen können und auch einen persönlichen Eindruck gewinnen.
Ich bin in Linz zuhause und würde mich um einen frühmöglich. Termin freuen!
Danke!
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Verfasst von:
rudi am
11.10.2006 17:27
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THEMA: Re: Honorar, Drittland etc. |
wenn die leistung als wirtschaftliche beratung qualifiziert werden kann, dann liegt der ort der leistung in A (empfänger A unternehmen), d.h. ust-steuerpflichtig sind die 32 TSD, d.h. rechnung mit USt!
es zählt nicht der nettobetrag, d.h. kleinunternehmerregelung n/a.
gleiches gilt für die leistung an sie, da sie umsatzsteuerlich unternehmer sind, rechtliche beratung an A unternehmer, übergang der steuerschuld auf sie, nettorechnung mit verweis übergang an sie, für sie ist die ust in A ein durchläufer (sie führen ust ab und haben in gleicher höhe den vst-abzug = in summe 0,-)
es sind 2 leistungen |
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Verfasst von:
rudi am
11.10.2006 17:27
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THEMA: Re: Honorar, Drittland etc. |
achja, finanzamt: formular verf24,
umsatz und gewinn 2006 + 2007 als noch nicht bekannt angeben!!
https://www.bmf.gv.at/service/formulare/steuern/detail.htm?FTYP=fbg
kopie reisepass
und gleich die verzichtserklärung auf die kleinunternehmerregelung U12
https://www.bmf.gv.at/service/formulare/steuern/detail.htm?FTYP=ust
bin zwar nicht aus linz, aber sehen sie es als kostenlose erstberatung ;-)
lg
r. |
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