Verfasst von:
Johannes am
29.09.2005 09:51
|
|
THEMA: Veräußerung von Beteiligungen § 31 |
Sehr geehrte Mitlesende,
bin gerade im Zuge meines Studiums am Lernen des Steuerrechts. Ich würde mich außerordentlich über Ihre Hilfe freuen, die Frage an sich ist für jemanden der sich auskennt wahrscheinlich nicht der Rede wert!
§ 31 EStG, Veräußerung von Beteiligungen bringt mich zur Verzweiflung, da es weder unser Vortragender noch seine Skripten für mich verständlich behandeln!
Wenn ich als unbeschränkt steuerpflichtige Person gemäß § 1 (2) EStG Aktien besitze und diese innerhalb eines Jahres, egal wie hoch die Beteiligung ist, wieder verkaufe sind diese ja steuerpflichtig, da < 1 Jahre, Spekulationsgeschäft.
Ich bin mir unsicher, wie die Formulierung "Zu den sonstigen Einkünften gehören die Einkünfte aus der Veräußerung eines Anteils an einer Körperschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten 5 Jahre zu mind. einem Prozent beteiligt war" auszulegen ist.
Löst >5 Jahre, >1% nur bei gemeinsamer Erfüllung eine Steuerpflicht aus Veräußerungsbeteiligungen aus oder reicht schon die Erfüllung einer Auflage für die Steuerpflicht?
Wenn ich 15 Jahre lang 30% gehalten habe ist natürlichweise klar dass es unter die obige Regelung fällt, oder?
Wenn ich 15 Jahre lang 0,05% gehalten habe wird es wohl nicht drunter fallen, oder?
Wie ist es aber im Folgenden:
Veräußerung von 2% an einer AG nach 3 Jahren Besitz? Einerseits ja mehr als 1 Prozent, andererseits unter 5 Jahren?
Bin mir sicher dass das für einen bereits "Kundigen" lachhaft ist, aber ich sitze länger an diesen Fällen und würde mich sehr über eine endliche Gewissheit freuen.
Mit bestem Gruß
Johannes |
|
|
Verfasst von:
Karl am
29.09.2005 09:51
|
|
THEMA: Re: Veräußerung von Beteiligungen § 31 |
Zu prüfen ist nur, ob Sie an den Anteilen, die Sie verkaufen, in den letzten 5 Jahren zu mindestens 1% beteiligt waren. Trifft das zu sind die Einkünfte zu versteuern. Da der §31 in 2001 geändert wurde, siehe auch §124b Z 57. |
|
|
|