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Verfasst von: Chris am 15.08.2020 23:36
 


THEMA:  Mieteinnahmen Verhältnis der Begünstigung mit Ehegatten

Guten Abend,

ich habe gemeinsam mit meiner Gattin eine Wohnung gekauft, die wir nun vermieten möchten.

Muss ich die Mieteinnahmen 50/50 aufteilen, oder können diese Mieteinnahmen auch in einem anderen Verhältnis beim Einkommenssteuerausgleich geltend gemacht werden? Muss ich die Mieteinnahmen sofort melden, oder reicht dies beim Jährlichen Steuerausgleich? Da meine Frau nun auch Kleinunternehmerin nebenberuflich wird, muss ich dann ihre Mieteinahmen dann zu ihrem Verdienst in der nebenberfulichen Tätigkeit zusammen zählen, um unter der Grenze von 5527,92 Gewinn pro Jahr für die Ausnahme von der Pflichtvericherung bei der SVS zu bleiben?

Verfasst von: Reinhold Auer am 18.08.2020 08:12
 


THEMA:  Mieteinnahmen Verhältnis der Begünstigung mit Ehegatten

Wenn Ihnen die Wohnung 50/50 gehört, dann sind die Mieteinkünfte auch 50/50 aufzuteilen, eine andere Aufteilung nur um steuerlich günstiger zu fahren ist nicht zulässig.

Es besteht durch die Vermietung eine Miteigentümergemeinschaft - die eine eigene Steuernummer benötigt, hier sind jährlich Feststellungserklärungen gem. § 188 BAO zu erstellen, gegebebenenfalls auch eine USt-Erklärung - wahrscheinlilch werden Sie aber mit der Vermietung unter der Kleinunternehmergrenze sein. 

Der in der Feststellungserklärung erklärte Überschuss kommt dann als Tangente 50/50 je in Ihre Steuererklärungen, Sie müssen daher beide Einkommensteuererklärungen einreichen.

Ja, wird bei der Jahresveranlagung alles zusammengerechnet und die Steuer vom Gesamteinkommen berechnet. Die Vermietungseinkünfte sind aber nicht SVS-pflichtig - diese zählen daher nicht zur SV-Bemessungsgrundlage.

 

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