Wenn Ihnen die Wohnung 50/50 gehört, dann sind die Mieteinkünfte auch 50/50 aufzuteilen, eine andere Aufteilung nur um steuerlich günstiger zu fahren ist nicht zulässig.
Es besteht durch die Vermietung eine Miteigentümergemeinschaft - die eine eigene Steuernummer benötigt, hier sind jährlich Feststellungserklärungen gem. § 188 BAO zu erstellen, gegebebenenfalls auch eine USt-Erklärung - wahrscheinlilch werden Sie aber mit der Vermietung unter der Kleinunternehmergrenze sein.
Der in der Feststellungserklärung erklärte Überschuss kommt dann als Tangente 50/50 je in Ihre Steuererklärungen, Sie müssen daher beide Einkommensteuererklärungen einreichen.
Ja, wird bei der Jahresveranlagung alles zusammengerechnet und die Steuer vom Gesamteinkommen berechnet. Die Vermietungseinkünfte sind aber nicht SVS-pflichtig - diese zählen daher nicht zur SV-Bemessungsgrundlage.
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