Login
www.steuerberater.at - Das Portal für Steuerzahler und Steuersparer
  Steuerberater nach Bundesland Steuerberater nach Land
 
Burgenland Burgenland
Kärnten Kärnten
Niederösterreich Niederösterreich
Oberösterreich Oberösterreich
Salzburg Salzburg
Steiermark Steiermark
Tirol Tirol
Vorarlberg Vorarlberg
Wien Wien
Österreichweit Österreichweit
Deutschland Deutschland
Italien Italien
Schweiz Schweiz
Slowakei Slowakei
Slowenien Slowenien
Tschechien Tschechien
Türkei Türkei
Weitere Länder »
Zurück zum Forum
Verfasst von: Michala am 11.03.2019 06:37
 


THEMA:  Freier Dienstnehmer - Umsatzsteuerpflicht

Hallo, ich hätte einige Fragen bezüglich Umsatzsteuerpflicht für den freien Dienstnehmer (FD). 

Ich arbeite als FD seit 2017. Im 2017 waren meine Umsätze ~26 000€, also unter 30 000€ Grenze. Im Jahr 2018 waren die Umsätze 31 500€. Ich vermute, dass ich im Jahr 2019 die 30 000€ Grenze auch leicht überschreite. 

Meine Frage ist, ob ich in den Honorarnoten ab 2019 die Umsatzsteuer verrechnen muss? 

Ich weiß, dass man die 30 000€ Kleinunternehmen-Grenze einmal in 5 Jahren um max 15% ax überschreiten darf (wäre für mich Jahr 2018),  aber wenn ich in dem nächsten Jahr die Grenze wieder überschreite (kann ich jetzt nur vermuten,nicht wissen ob es so wird) - muss ich für dem Jahr dann rückwirkend die Umsatzsteuer zahlen? (Ich kann mir nicht vorstellen alle meine Honorarnoten rückwirkend ändern um Ust. nachzurechnen..)

Danke! 

Verfasst von: Die Steuermaus am 11.03.2019 10:54
 


THEMA:  Freier Dienstnehmer - Umsatzsteuerpflicht

Hallo Michaela,

die Kleinunternehmergrenze ist eine Nettogrenze, d.h. Sie können bei Leistungen, die einem Steuersatz von 20% unterliegen, jährlich

Umsatzerlöse iHv. 36.000 Euro erzielen. Wenn die Grenze überschritten wird (zweites Mal innerhalb des Beobachtungszeitraumes)

können Sie versuchen die USt nachzuverrechnen oder annehmen ihre Rechnung wäre ein Bruttobetrag und nur diese korrigieren.

Das ginge dann zu Lasten Ihrer Gewinnmarge, wäre daher nicht mehr kostenneutral.

Liebe Grüsse

Steuermaus

Verfasst von: zjf am 11.03.2019 11:59
 


THEMA:  Freier Dienstnehmer - Umsatzsteuerpflicht

.

Verfasst von: Michala am 11.03.2019 12:11
 


THEMA:  Freier Dienstnehmer - Umsatzsteuerpflicht

Hallo, Vielen Dank!

Es geht mir genau darum, dass es für mich kostenneutral bleibt. Deswegen möche ich auch ein bisschen "vorandenken" und die USt. eventuell ab jetzt verrechnen. Dazu bräuchte ich eigentlich Beratung..

Ich versuche es auf dem konkreten Beispiel zu erklären, in den Begriffen bin ich schon ein wenig verloren..

Ich gehe aus der Definition von der AK aus:

„KleinunternehmerIn“ sind Sie, wenn Sie nicht mehr als 30.000 Euro Umsätze netto, als freie/r DienstnehmerIn bzw. Neue/r Selbstständige/r pro Jahr erzielen.

Das entspricht 36.000 Euro brutto inkl. 20 % Umsatzsteuer 33.900 brutto inkl. 13 % bzw. 33.000 Euro brutto inkl. 10% Umsatzsteuer. Unter Umsätze versteht man die Beträge, die auf den Honorarnoten ausgewiesen sind. Allfällige Ausgaben (z.B. Sozialversicherungsbeiträge) sind noch nicht abgezogen.

Die Umsätze von 30 000 habe ich im Jahr 2018 überschritten (mit Umsätze 31 500Euro) - das was die erste Überschreitung im Beobachtungszeitraum, also für 2018 muss ich keine USt. zahlen. Im Jahr 2019 werden meine Umsätze vermutlich 32 000 Euro = zweite Überschreitung im Beobachtungszeitraum, also wenn ich das richtig verstehe, muss ich dann für 2019 rückwirkend die Ust. zahlen. Die Nachverrechnung ist natürlich sehr problematisch, und meine Gewinnmage um ca. 6500Euro zu verkleinern ist natürlich unerwünscht. Deswegen frage ich, ob es nicht besser wäre, die Ust. schon während des Jahres zu verrechnen und beim zahlen von Ust kostenneutral bleiben.

Wenn es so möglich wäre, reicht es, wenn ich die Honorarnoten um +20% USt. erhöhe und diese erst nach dem Steuererklärung für 2019 zahle (wenn es festgestellt wird, das die Zahlungspflicht besteht) oder muss ich das Verrechnen von USt. gleich beim Finanzamt melden?

Danke nochmals!

Verfasst von: Michala am 11.03.2019 12:14
 


THEMA:  Freier Dienstnehmer - Umsatzsteuerpflicht

*ich weiß, dass wenn ich USt. verrechne, muss ich as auch abführen, ich habe es so gemeint, ob es dann ab Steuererklärung für 2019 reicht, oder ist eine frühere Anmeldung notwendig

Verfasst von: Die Steuermaus am 11.03.2019 14:09
 


THEMA:  Freier Dienstnehmer - Umsatzsteuerpflicht

Hallo Michaela,

da Sie 2018 nicht über dem Schwellenwert (36.000) waren, liegt keine Überschreitung vor.

Wenn Sie 2019 innerhalb der 15% Überschreitung liegen, d.h. mehr als 36.000, dann wäre das noch keine Überschreitung.

Sie können allerdings freiwillig aus der Anwendung der Kleinunternehmerregelung hinaus optieren.

Wenn Sie unter 100.000 Euro Umsatz haben, müssen Sie vierteljährliche (15.05., 15.08. 15.11. und 15.02)  UVAs abgeben und die Umsatzsteuer abführen.

Im Gegenzug haben Sie Anrecht auf Vorsteuerabzug.

Ferner haben Sie die Umsatzsteuerjahreserklärung bis 30.06. des Folgejahres elektronisch abzugeben.

Liebe Grüsse

Steuermaus

Verfasst von: michala am 11.03.2019 14:26
 


THEMA:  Freier Dienstnehmer - Umsatzsteuerpflicht

Hallo, Danke!

Letzte Frage noch- lt. der Definition der  Arbeiterkammer :

„KleinunternehmerIn“ sind Sie, wenn Sie nicht mehr als 30.000 Euro Umsätze netto, als freie/r DienstnehmerIn bzw. Neue/r Selbstständige/r pro Jahr erzielen.

Das entspricht 36.000 Euro brutto inkl. 20 % Umsatzsteuer 33.900 brutto inkl. 13 % bzw. 33.000 Euro brutto inkl. 10% Umsatzsteuer. Unter Umsätze versteht man die Beträge, die auf den Honorarnoten ausgewiesen sind. Allfällige Ausgaben (z.B. Sozialversicherungsbeiträge) sind noch nicht abgezogen.

..sind meine Umsätze 31 500 Euro - Beträge, die auf den Honorarnoten ausgewiesen sind, vor dem Abzogen von Sozialversicherung und Einkommensteuer. Ich habe in 2018 keine USt. verrechnet- d.H. diese Summe ist exkl. USt. Der Satz: KleinunternehmerIn“ sind Sie, wenn Sie nicht mehr als 30.000 Euro Umsätze netto, als freie/r DienstnehmerIn bzw. Neue/r Selbstständige/r pro Jahr erzielen. -Gilt es in meinem Fall nicht als überschritten?

Sie schreiben, dass es in meinem Fall keine Überschreitung ist. Die erwähnte 30 000 Euro Grenze wurde aber doch überschritten. Netto verstehe ich in diesem Fall als "ohne USt." , nicht ohne allen Ausgaben (Einkommensteuer, Sozialversicherung) da diese Grenze noch VOR Ausgaben 30 000 ist..

Danke!!

Verfasst von: Die Steuermaus am 11.03.2019 14:44
 


THEMA:  Freier Dienstnehmer - Umsatzsteuerpflicht

Hallo,

31.500/1,2=26.250, daher sind Sie unter der 30.000 Euro Grenze.

Mit Nettoumsatz meine ich ohne Umsatzsteuer.

Liebe Grüße

Steuermaus

PS: Falls Sie mal Hilfe brauchen, kontaktieren Sie uns einfach.

Verfasst von: Michala am 11.03.2019 18:59
 


THEMA:  Freier Dienstnehmer - Umsatzsteuerpflicht

30 000€ Umsätze netto   = 36 000€ Umsätze inkl.USt. 

Mein Umsatz netto (Beträge, die auf Honorarnoten ausgewiesen sind) 31 500€ PLUS 20% USt. = 37 500€=Brutto inklusive USt. (Wenn ich diese jeden Monat verrechnet würde) 

Sie rechnen die 31 500€ / 1,2 - aber diese Summe ist exkl. USt. - die muss dazugerechnet werden um Brutto Summe zu bekommen. 

So verstehe ich die oben angeführte Definition der Zahlungspflicht. (?)

Danke, LG

Verfasst von: Die Steuermaus am 12.03.2019 07:22
 


THEMA:  Freier Dienstnehmer - Umsatzsteuerpflicht

Hallo,

Ihre 31.500 sind als Bruttowert gesehen. Ich empfehle Umsatzsteuerrichtlinien Rz 998.

Liebe Grüsse

Steuermaus

Wir kümmern uns auch um Kleinstunternehmer
Kostenloses Erstgespräch
 

Name: Es muss ein Name angegeben werden.*
E-Mail: Es muss eine gültige E-Mail Adresse angegeben werden.*
Thema: Es muss ein Thema angegeben werden.*
Inhalt:
 
  Ihre IP Adresse 35.153.134.169 wird aus Sicherheitsgründen gespeichert.