Liebes Forum,
laut § 22 (3) UmgrStG tritt die übernehmende Körperschaft für den Bereich der Umsatzteuer unmittelbar in die Rechtsstellung des Einbringenden ein. Laut den Richtlinien gilt für die Umsatzsteuer keine Rückwirkungsfiktion. Der Übergang der umsatzsteuerlichen Zurechnung kann mit dem der Anmeldung zur Eintragung im Firmenbuch folgenden Monatsersten angenommen werden.
Es folgt ein konkretes Beispiel:
Ein Einzelunternehmen (EA-Rechner, Ist-Versteurer, UVA monatlcih) wird in eine GmbH eingebracht. Einbringungsstichtag ist der 31.12.2016. Umsatzsteuerlich wird mangels Rückwirkungsfiktion der 01.09.2017 als Übergangszeitpunkt festgelegt.
In der Buchhaltung der übernehmenden GmbH müssen für die Erstellung der UVA die Umsätze und Aufwendungen also ab 01.09.2017 mittels Soll-Besteuerung abgebildet werden. Die UVAs für die Monate Jänner-August 2017 müssen aber, weil der USt-Übergang noch nicht bewirkt ist, unter der Steuernummer des EU gemeldet werden.
Gibt es von eurer Seite konkrete buchhalterische Lösungsvorschläge für diesen Fall? Sollen beide Buchhaltungen extra geführt werden? Jene der GmbH mittels Soll-Versteuerung ab Jänner 2017 und jene des Einzelunternehmens mit Ist-Versteuerung von Jänner bis August 2017? Oder gibt es eine Möglichkeit die Buchhaltung des Einzelunternehmens nach Ist-Versteuerung mit 01.09.2017 in die Buchhaltung der GmbH zu übernehmen und die aufgrund der Ist-Versteuerung nicht gebuchten Ausgangs- und Eingangsrechnungen einfach nachzubuchen?
Ich danke euch im Voraus für eure Anregungen!
Freundliche Grüße und noch einen schönen Tag, Lisa
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