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Verfasst von: Gast am 10.12.2017 09:05
 


THEMA:  Lohnsteuerfreibetrag
Hallo zusammen,

ich habe eine Frage zum Lohnsteuerfreibetrag:

Es heißt: Wenn sich innerhalb der zwei Jahre die Verhältnisse zu Ihren Gunsten verändern, können Sie den Freibetrag beim Finanzamt ändern lassen. Falls sich jedoch die Verhältnisse zu Ihren Ungunsten ändern, sind Sie verpflichtet, den Freibetrag ändern zu lassen. Eine Änderung kann sich zum Beispiel ergeben bei Arbeitgeberwechsel, wenn sich die Entfernung zur Arbeits- oder Tätigkeitsstätte wesentlich erhöht oder verringert oder eine doppelte Haushaltsführung begründet wird oder wegfällt.

Falls sich die Verhältnisse zu meinen Ungunsten entwickelt haben und ich vergessen habe, dies dem Finanzamt mitzuteilen, werde ich die zu wenig entrichtete Lohnsteuer im Rahmen meiner Steuererklärung und auf Grundlage des erstellten Bescheides nachzahlen.

Hätte ich darüber hinaus noch etwas zu befürhcten, weil ich verpflichtet war, dies gleich mitzuteilen?

 
Verfasst von: Weiß Veronika. Mag am 11.12.2017 14:44
 


THEMA:  Lohnsteuerfreibetrag

Nach meiner bisherigen Erfahrung ist es in diesem Zusammenhang noch zu keiner Finanzstrafe gekommen.

Aber ich empfehle Ihnen, von sich aus eine Arbeitnehmerveranlagung zu machen.

Verfasst von: C.S. am 12.12.2017 14:38
 


THEMA:  Lohnsteuerfreibetrag

Sehr geehrter Gast, 

gem § 41 Abs 1 Z 4 EStG sind Sie bei Berücksichtigung eines Freibetragsbescheides (gem. § 63 EStG) verpflichtet eine Einkommensteuererklärung abzugeben (bis 30.06. des Folgejahres, ergibt sich auch aus § 65 EStG). Wenn Sie dies nicht machen, können Ihnen gem. § 135 BAO bis zu 10% Verspätungszuschlag bzw. ab 01.10 des Folgejahres Anspruchzinsen (§ 205 BAO) verrechnet werden. 

Eine vorsätzliche Verletzung dieser Anzeige-(Pflicht) könnte unter § 33 Abs. 1 FinStG subsumiert werden. Wenn Sie allerdings die Steuererklärung bis 30. Juni des Folgejahres (zeitgerecht) abgeben, ist dies nicht der Fall.

Eine gesetzliche Bestimmung zur unterjährigen Korrektur eines abgegebenen Freibetragsbescheides (gem. § 63 EStG) wäre mir nicht bekannt, mE auch nicht zweckmäßig, da die tatsächliche Höhe der einbezogenen Kosten erst nach Ablauf des Jahres feststellbar ist. 

Mit freundlichen Grüßen 

C.S. 

 

 

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