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Verfasst von: M.K. am 05.09.2017 20:43
 


THEMA:  Geringfügig und niedriges selbstständiges Einkommen

Wertes Forum,

Als Student arbeite in seit März 2015 geringfügig in einer privaten Klinik. Seit April 2016 arbeite ich nunmehr im selben Betrieb als sterile OP-Assistenz, jedoch ohne Anstellungsverhältnis sondern auf Honorarbasis. Dieses Zusatzeinkommen variiert ca. zwischen 30 - 450 € pro Monat.

Momentan bin ich noch mit meinen Eltern mitversichert, wollte mich nun aber mit Verspätung aufgrund der teilweise überschrittenen Geringfügigkeitsgrenze selbst mit Verspätung versichern. Eine Mitarbeiterin der GKK meinte jedoch daraufhin dass ich nur die reguläre Selbstversicherung auf Geringfügigkeitsbasis anfordern sollte, da die GKK das zusätzliche "selbstständige" Einkommen nicht interessiere. Laut ihr soll ich mich an die WKO wenden. Nach kurzer Rücksprache mit der Buchhalterin des Betriebs meinte diese ich solle einfach ab sofort ein freies Gewerbe an der WKO anmelden, und mich regulär selbst versichern. Noch bin ich nicht mit der WKO in Kontakt getreten.

Meine Fragen lautet nun wie folgt: Welche Abgaben muss ich tatsächlich leisten ? Reicht es die Selbstverischerung zu bezahlen und an die WKO rein die Unfallversicherung zu erwerben? ( 5000 € werden aufgrund des freien Verhältnis definitiv nicht überstiegen)? Mit welchen Strafen muss ich rechnen sollte ich mein bisheriges Zusatzeinkommen verschweigen und mein Gewerbe erst ab sofort anmelden?

Mit freundlichen Grüßen

M.K

 

 

Verfasst von: Weiß Veronika. Mag am 06.09.2017 16:24
 


THEMA:  Geringfügig und niedriges selbstständiges Einkommen

Mich überrascht diese Konstruktion schon deshalb, weil man für den selben Betrieb nur in Ausnahmefällen zugleich selbständig und angestellt tätig sein kann. Aber das ist schließlich das Risiko des Betriebes für den Sie arbeiten.

Aber gehen wir davon aus, dass Sie ein geringfügiges Dienstverhältnis haben und daneben nicht mehr als € 5.108,40 jährlich auf selbständiger Basis verdienen.

In diesem Fall entsteht keine Versicherungspflicht und Sie können bei Ihren Eltern weiter mitversichert sein.

Dass die Buchhalterin will, dass Sie sich bei der WKO melden ist verständlich: sie hofft, dass dann der Betrieb keine Probleme bekommt, weil Sie ja eigentlich die OP-Assistenz wie ein Dienstverhältnis ausüben.

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