Sehr geehrte Steuerberaterinnen und Steuerberater,
im Zuge meines Studiums haben wir heute die Thematik USt-Pauschale durchgenommen. Wenn ich es richtig verstanden habe, besteht bis zur Rechtskraft des USt Bescheides für das jeweilige Jahr (mit Bindung für 2 Jahre) die Möglichkeit anstelle der tatsächlichen Vorsteuern bestimmter Güter, ein VSt Pauschale im Umfang von 1,8% des Umsatzes (in insgesamt limitierter Höhe) geltend zu machen.
Was leider, trotz Nachfrage, nicht geklärt wurde, ist die Art und Weise wie bei Inanspruchnahme des Pauschales, die ja erst nach Abschluss des Jahres vorgenommen wird, die unterjährige Verbuchung der VSt erfolgt. Wird diese ganz normal gebucht (wie ohne Pauschale) und die Differenz eines allfällig höheren Pauschales dann ertragswirksam oder wird oder wird die laufende VSt zuerst aufwandswirksam und das Pauschale dann ertragswirksam, oder wie läuft das ab?
Es wäre nett, wenn mir jemand die Verbuchung bei Inanspruchnahme des Pauschales unterjährig und zum Jahresende verständlich erläutern könnte.
Vielen Dank für Ihre Hilfe
Christoph
|