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Verfasst von: Christoph am 04.03.2013 19:17
 


THEMA:  Vorsteuerpauschale gem. § 14 UStG

Sehr geehrte Steuerberaterinnen und Steuerberater,

im Zuge meines Studiums haben wir heute die Thematik USt-Pauschale durchgenommen. Wenn ich es richtig verstanden habe, besteht bis zur Rechtskraft des USt Bescheides für das jeweilige Jahr (mit Bindung für 2 Jahre) die Möglichkeit anstelle der tatsächlichen Vorsteuern bestimmter Güter, ein VSt Pauschale im Umfang von 1,8% des Umsatzes (in insgesamt limitierter Höhe) geltend zu machen.

Was leider, trotz Nachfrage, nicht geklärt wurde, ist die Art und Weise wie bei Inanspruchnahme des Pauschales, die ja erst nach Abschluss des Jahres vorgenommen wird, die unterjährige Verbuchung der VSt erfolgt. Wird diese ganz normal gebucht (wie ohne Pauschale) und die Differenz eines allfällig höheren Pauschales dann ertragswirksam oder wird oder wird die laufende VSt zuerst aufwandswirksam und das Pauschale dann ertragswirksam, oder wie läuft das ab?

Es wäre nett, wenn mir jemand die Verbuchung bei Inanspruchnahme des Pauschales unterjährig und zum Jahresende verständlich erläutern könnte.

Vielen Dank für Ihre Hilfe 

Christoph      

 

Verfasst von: andreasdf am 04.03.2013 23:08
 


THEMA:  Vorsteuerpauschale gem. § 14 UStG

Gs. kann das Vorsteuerpauschale nur gemeinsam mit der USt-Bruttoverrechnung in Anspruch genommen werden (oder gleichzeitig mit der Basispauschalierung). Dh. unterjährig sind Einnahmen und Ausgaben im Zeitpunkt des Zu- bzw Abflusses brutto ansetzen, USt-Zahlungen an das Finanzamt sind Betriebsausgaben, bzw Erstattungen Betriebseinnahmen im Zeitpunkt des Ab- bzw Zuflusses.

 

Wenn jetzt unterjährig die tatsächlichen Vorsteuern berücksichtigt wurden und in der Jahreserklärung ein höherer Betrag rauskommt (nur dann werde ich das Vorsteuerpauschale wählen), ist die Erstattung der höheren Vorsteuer erst mit dem Zufluss am Finanzamtskonto (Bescheiderlassung) zu verbuchen.

 

Zu beachten ist:

Bei Umstellung von Netto- auf Bruttoverrechnung darf es nicht zur Doppel- oder Nichterfassung von Einnahmen oder Ausgaben kommen. Bei einer Umstellung auf Bruttoverrechnung im Nachhinein sind somit besonders die UVA-Zeiträume November und Dezember zu beachten.

Verfasst von: Christoph am 06.03.2013 10:23
 


THEMA:  Vorsteuerpauschale gem. § 14 UStG

Hallo Andreas

Herzlichen Dank für Ihre rasche Antwort.

Wenn ich den Vortragenden richtig verstanden bzw. das Gesetz richtig gelesen habe, ist aber die Inanspruchnahme zulässig, wenn der Umsatz gemäß § 17/2/2 EStG 220.000,00 € nicht übersteigt. Theoretisch könnte dann ja auch eine Kapitalgesellschaft, die nicht E/A Rechner sein kann (bei der die Vorsteuern und Umsatzsteuern also nicht Erträge bzw. Aufwendungen darstellen), das Pauschale beanspruchen, oder? Muss ich da einen allfälligen Überhang auch als Ertrag erfassen?

    

Verfasst von: Stefanie am 19.03.2013 22:07
 


THEMA:  Vorsteuerpauschale gem. § 14 UStG

Hallo Christoph!

Die USt ist rechtsformunabhängig und die VSt-Pauschalierung daher auch für GmbHs anwendbar. GmbHs können zB auch Kleinunternehmer sein, was jedoch aufgrund des geringen Umsatzes wirtschaftlich bedenklich wäre.

Am besten in den UStR 2226ff nachlesen!

Wir kümmern uns auch um Kleinstunternehmer
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