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Verfasst von: Julia am 22.02.2013 09:35
 


THEMA:  geringfügige Beschäftigung + selbständige Arbeit

Sehr geehrte Damen und Herren!

Ich bräuchte bitte einmal Ihre Hilfe. Ich bin Studentin und habe jede Menge Nebenjobs.

1. Ich habe letztes Jahr einige Male als freier Dienstnehmer gearbeitet (insg. ca. 2500€) und bin geringfügig beschäftigt gewesen (80€ im Monat) Werde ich für die 80€ in den Monaten in denen ich zusätlich als freier Dienstnehmer beschäftigt war nachzahlen müssen (mind. 400€ Beträge), schon oder? Weiters wollte ich fragen ob ich die Einnahmen als freier Dienstnehmer noch irgendwo melden oder angeben muss?

 

2. In diesem Jahr habe ich wiederum eine geringfügige Beschäftigung (nicht jedes Monat) Weiters werde ich im Juni/Juli einen Reiseleiterjob ausüben, dafür werde ich ein Gewerbe anmelden müssen. Welche Kosten kommen da auf mich zu? (verdiene jeweil ca. 670€ pro Monat) Was genau muss ich da machen? Wie läuft das mit der Versicherung bei der Arbeit?  Wie schaut es aus wenn ich jetzt im März auf Honorarnote zusätlich selbständig als Promotorin für eine deutsche Firma arbeite (ca. 300€)? Muss ich das dem Finanzamt melden? 

Kenn mich langsam echt nicht mehr aus ... wäre um Hilfe sehr dankbar...

Mit frendlichen Grüßen

Stanger Julia

Verfasst von: C am 22.02.2013 11:16
 


THEMA:  geringfügige Beschäftigung + selbständige Arbeit

Hallo Frau Stanger,

 

ad Frage 1: Die Bezüge für Ihre Tätigkeit als freie Dienstnehmerin werden von Ihrem Dienstgeber an das FA gemeldet (§ 109a EStG). Ebenso Ihre Tätigkeiten als geringfügig Beschäftigte DN. Die Finanzverwaltung hat dies an den zuständigen Versicherungsträger weiterzumelden und im Fall eines Überschreitens der Geringfügigkeitsgrenze im jeweiligen Monat werden Ihnen die SV Beiträge vorgeschrieben. Diese können Sie allerdings als Werbungskosten im Jahr der Bezahlung geltend machen.

ad Frage 2: Bezüglich Ihrer geringfügigen Beschäftigung im laufenden Jahr ändert sich nichts im Vergleich zum Vorjahr. Auch hier können sich im Fall eines Überschreitens der Geringfügigkeitsgrenze im jeweiligen Monat Nachzahlungen im Folgejahr ergeben.

Für Ihre Tätigkeit als Reiseleiterin auf gewerblicher Basis ist eine Gewerbeanmeldung erforderlich (Reiseleiter = freies Gewerbe). Wertvolle Tipps erhalten Sie auf der Website der WKO (z.B. notwendige Dokumente für Anmeldung, etc.). Ab Anmeldung sind Sie automatisch Mitglied der WK und müssen die Grundumlage bezahlen (solten Sie Ihre Tätigkeit nicht mehr ausüben, müssen Sie das Gewerbe entweder ruhend melden oder zurücklegen, kommt darauf an, ob Sie in naher Zukunft erneut eine Tätigkeit als Reiseleiterin planen).

Weiters fallen Sie unter den Tatbestand des § 2/1/1 GSVG, d.h. Sie müssen grundsätzlich Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge entrichten. Da Sie aber voraussichtlich die Kleinunternehmergrenze (gilt für sämtliche gewerbliche Tätigkeiten, daher ist auch die Tätigkeit als Promotorin zu berücksichtigen, außer es ist ein freier Dienstvertrag) nicht überschreiten (Umsatz: 30.000,00 € und Gewinn: 4.641,60 €) können Sie, wenn Sie innerhalb der letzten 60 Monate nicht mehr als 12 Monate im GSVG versichert waren, die Befreiung von Kranken- und Pensionsversicherung gem § 4/1/7 GSVG beantragen. Antragsformulare sind online erhältlich.

Zusätzlich müssen Sie für Ihre Tätigkeit eine Meldung an das zuständige FA (Formular Verf24) bei Aufnahme der Tätigkeit (innerhalb 1 Monats) abgeben. Dieses finden Sie auf der Homepage des BMF bei den Formularen (www.bmf.gv.at).

Sollte Ihre Promotionstätigkeit tatsächlich selbständig sein, müssen Sie auch prüfen, ob dafür ein Gewerbeschein notwendig ist. Falls ja, ist das oben beschriebene Prozedere bereits ab März notwendig. 

Mit freundlichen Grüßen

C  

 

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