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Verfasst von: anonym am 18.10.2010 16:50
 


THEMA:  Sonderbetriebsvermögen

wir sind ein Familienbetrieb (zwei Brüder), die eine kleine Tischlerei im Rahmen einer KG, betreiben. Beteiligungsverhältnis lt. Gesellschaftsvertrag 51:49, einer der beiden ist Komplementär (51 %) der andere Kommanditist (49 % - Einlage 1.500 Euro, er erhält monatlich eine Arbeitsvergütung). Die Werkstatt steht im Eigentum der Mutter (Pensionistin) und wird an die KG verpachtet.

Geplant ist die Übertragung der Liegenschaft (Schenkung) an die beiden Söhne (Gesellschafter der KG) mit der Auflage den dritten Bruder mit einem Geldbetrag samt Pflichtteilsverzichtserklärung abzufertigen.

Dazu wirft sich nun folgende Frage auf:

Wie wird die Werkstatt nach Übertragung an die Gesellschafter der KG steuerlich behandelt? Der mit der Übertragung beauftragte Rechtsanwalt bezweifelt, dass die Liegenschaft, die nach Übertragung jeweils zur Hälfte im Eigentum der beiden Gesellschafter steht, als Sonderbetriebsvermögen behandelt werden muss und führt dazu folgende Begründung an: rechtlich ist die KG nicht einer OG gleichzustellen, der eine ist ein vollhaftender Gesellschafter und der andere haftet nur mit seiner Einlage.

Er kann sich vorstellen, dass in diesem konkreten Fall ein Mietvertrag zwischen den zivilrechtlichen Eigentümern und der KG ausreichend ist und mit einer ‚Liegenschaftsgemeinschaft’ EK aus Vermietung und Verpachtung erzielt werden.

Wenn wir abgabenrechtlich keine Probleme kriegen, dann würden wir die Vermietungsvariante vorziehen.

Die Einbringung in eine GmbH ziehen wir aus Kostengründen und der derzeitigen Gewinnsituation nicht in Erwägung.

Vielen Dank!

Verfasst von: Mag. Gerald Janusch am 27.10.2010 12:30
 


THEMA:  Sonderbetriebsvermögen

Die Ansicht des Rechtsanwalts kann ich nicht teilen. Die Einkommenssteuerrichtlinien (Rz 5913, 5923) führen dazu aus, dass unter Sonderbetriebsvermögen jene Wirtschaftsgüter zu verstehen sind, die nicht zum Gesellschaftsvermögen gehören, sondern im Allein- oder Miteigentum eines oder mehrerer Gesellschafter stehen und der Gesellschaft entgeltlich oder unentgeltlich zur Nutzung überlassen werden. Die Werkstatt würde somit als Betriebsvermögen (Sonderbetriebsvermögen) der KG behandelt werden. Die Einkommensteuerrichtlinien differenzieren nicht zwischen OG und KG. Beide Recchtsformen werden steuerrechtlich gleich behandelt.

Für weiterer Fragen können Sie mich jederzeit gerne kontaktieren, für ein Erstgespräch fallen keine Kosten an: 0676/55 34 212

www.steuerberatung-janusch.at

 

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