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Verfasst von: Tierarzt am 19.09.2004 09:27
 


THEMA:  Praxisstandort/Dienstwohnung
Ich bin Tierarzt und werde ab Oktober als Selbstständiger Mitarbeiter bei einer Praxis ca 100 km von meinem Wohnort entfernt gegen Tagessatzt arbeiten.Meine Frage: kann ich eine Wohnung am Arbeitsort als Dienstwohnung absetzten, wie steht es mit dem Auto, dass nur zur Anreise verwendet wird, und ist es steuerlich günstiger wenn ich meinen Praxissitzt am Wohnort melde oder muss ich die Adresse der Praxis die mich beschäftigt angeben. Vielen Dank
Verfasst von: ÖSV Österr. Steuerverein am 19.09.2004 09:27
 


THEMA:  Re: Praxisstandort/Dienstwohnung
Kosten für eine Wohnung am Betriebsort ("doppelte Haushaltsführung") können abzugsfähig sein. Wie z.B. Miete, Betriebskosten, Sanierung, Kosten der Einrichtung, aufgeteilt auf die Nutzungsdauer, Umzugskosten etc. Weiters die Kosten für Familienheimfahrten. Also durchaus interessant. Leider sind ein paar Einschränkungen und auch Fallstricke zu beachten. Der Familienwohnsitz muss vom Beschäftigungsort des Steuerpflichtigen so weit entfernt sein, dass ihm eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann. Unzumutbarkeit der täglichen Rückkehr wäre nach den Einkommensteuerrichtlinien jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Familienwohnsitz vom Beschäftigungsort mehr als 120 Kilometer entfernt ist. In begründeten Einzelfällen kann auch bei einer kürzeren Wegstrecke Unzumutbarkeit anzunehmen sein. Bei 100 Kilometer Autobahn haben Sie aber schlechte Karten. Weiters muss die Verlegung des Familienwohnsitzes unzumutbar sein. Dies wäre etwa durch die nur vorübergehende Beschäftigung zu begründen. Z.B. wenn von vornherein mit Gewissheit anzunehmen ist, dass die auswärtige Tätigkeit mit bis zu vier bis fünf Jahren befristet ist. Oder wenn der Ehegatte am Familienwohnsitz einer Erwerbstätigkeit nachgeht (kommt auch auf die Höhe dieser Einkünfte an). Sonst könnten die Kosten der doppelten Haushaltsführung zeitlich begrenzt geltend gemacht werden. Für verheiratete Berufstätige sieht die Finanz die Schmerzgrenze in der Regel bei 2 Jahren, für Alleinstehende lediglich bei 6 Monaten. Achtung, Falle! Manchmal kommt es vor, dass die Steuerzahler zuerst versuchen, eine doppelte Haushaltsführung "durchzubringen". Wenn es dann schlecht ausschaut, möchten Sie wenigstens "tägliche Fahrten" zwischen Familienwohnsitz und Betriebsort absetzen. Pech gehabt, hier sitzen Sie zwischen 2 Stühlen. Nähere Infos unter den Einkommensteuerrichtlinien RZ 1702 und Lohnsteuerrichtlinien RZ 341 ff. Tipp: Sie sollten die Unterstützung eines Steuerberaters suchen. Insbesondere, da es um einiges Geld gehen kann, und Ihr Fall schon wegen der 100 Kilometer bereits hinkt. Mit freundlichen Gruessen. ZM Steuerberater des OESV.
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