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Verfasst von: Sabine Kraushofer am 30.07.2004 10:34
 


THEMA:  Spekulationssteuer
Ich habe ein Haus seit 2000 (Baubeginn) - Einzug 2001 - im Burgenland, bin dort seit 17.09.2001 hauptwohnsitzgemeldet, und möchte es jetzt verkaufen. Muss ich Spekulationssteuer zahlen? oder andere Kosten an´s Finanzamt? wenn ja, in welcher Höhe?
Verfasst von: Brink am 30.07.2004 10:34
 


THEMA:  Re: Spekulationssteuer
In Ihrem Posting fehlt die Angabe, ob es sich im Sinne der EStR, um ein selbst hergestelltes Gebäude handelt. Auszug aus den EStR: 22.4.3.2.2 Selbst hergestellte Gebäude 6642 Gem § 30 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 sind Einkünfte aus der Veräußerung von selbst hergestellten Gebäuden von der Besteuerung ausgenommen. Ein auf den Grund und Boden entfallender Spekulationsgewinn ist jedoch steuerpflichtig. Der Veräußerungserlös ist in diesem Fall im Verhältnis der gemeinen Werte auf Grund und Boden und Gebäude aufzuteilen. Beispiel: 1999: Kauf eines Baugrundes inklusive Nebenkosten um 1,000.000 S und Herstellung eines Hauses um 3,000.000 S. 2003: Verkauf der Liegenschaft um 4,500.000 S. Das Wertverhältnis von Grund und Boden einerseits und Gebäude andererseits beträgt: 1,125.000 S zu 3,375.000 S: Die Einkünfte aus Spekulationsgeschäften betragen: 1,125.000 S abzüglich 1,000.000 S = 125.000 S. 6643 Liegen gleichzeitig die Voraussetzungen für die "Hauptwohnsitzbefreiung" (Rz 6633) vor, so geht diese vor. Es bleibt dann auch der auf den Grund und Boden im Rahmen der üblichen Bauplatzgröße (Rz 6633) entfallende Spekulationsgewinn steuerfrei. 6644 (geänderte RZ gem. Erlass des BMF vom 28.12.2001, GZ. 06 0104/11-IV/6/01) Der Begriff "selbst hergestellt" ist mit dem Herstellungsbegriff außerhalb des § 28 Abs. 2 und 3 EStG 1988 gleichzusetzen (siehe Rz 6495 ff). Der Steuerpflichtige muss sohin Bauherreneigenschaft besitzen. Nicht selbst hergestellt ist jedenfalls ein Gebäude, das zu einem Fixpreis erstellt worden ist (VwGH 20.9.2001, 98/15/0071). Eine sachliche Rechtfertigung für die Begünstigung für selbst hergestellteGebäude (gegenüber angeschafften Gebäuden, für die die Begünstigung nicht gilt) ist darin zu sehen, dass die Herstellung des Gebäudes (im Gegensatz zu dessen Anschaffung) mit einem ins Gewicht fallenden (finanziellen) Baurisiko verbunden ist. Die Problematik der unterschiedlichen Behandlung eines angeschafften gegenüber einem hergestellten Gebäude steht aber jedenfalls einer weiten Auslegung des Begriffs des "selbst hergestellten Gebäudes" entgegen (VwGH 20.9.2001, 98/15/0071).
Verfasst von: Kleiner Tipp am 30.07.2004 10:34
 


THEMA:  Re: Spekulationssteuer
Ich würde hier die Hauptwohnsitzbefreiung anwenden (§30 (2) Z1 EstG).
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