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Verfasst von: J. S. am 06.03.2011 19:29
 


THEMA:  Pendlerpauschale/Fahrtkostenzuschuss

Guten Tag !

Ich arbeite bei der Polizei in NÖ. Mein kürzester Weg von zu Hause zur Arbeitsstelle beträgt 20,2 km lt. meinem Tacho bei Unzumutbarkeit der langen Wartezeit, bzw. fährt gar kein öffentl. Verkehrsmittel an der Hälfte der Tage.

Frage: Steht mir in diesem Fall die kleine PP (2-20 km) oder die große (20-40 km) PP zu - ich habe auf jeden Fall aufgrund der abgelesenen Entfernung mittels meines km-Zählers im Auto die große (20-40 km) PP bei meinem Dienstgeber beantragt.

Als Antwort habe ich bekommen, dass die Wegstrecke lt. zwei Routenplanern lediglich 19 km beträgt ? Ist das für mich bindend, denn ein Routenplaner kann doch lediglich als Anhaltspunkt dienen, punkto Genauigkeit scheiden sich jedoch die Geister. 

Weiters wird von unserem Dienstgeber ein Fahrtkostenzuschuss gewährt. Kann man diesen auch im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung geltend machen oder gibts den nur, wenn die PP in die monatliche Gehaltsabrechnung einfließt ?

Ich würde dann nämlich die PP und den FKZ jährlich bei der Arbeitnehmerveranlagung geltend machen - für meine Angaben bin ohnehin ich alleine verantwortlich.

Abschließend noch eine Frage eines Kollegen, welcher eine Wegstrecke von exakt 20 km hat: gebührt hier die kleine (2-20 km) PP oder die große (20-40 km) PP ? Wir haben leider dsbzgl. nichts passendes im Internet gefunden. 

Vielen Dank im Voraus.

MfG

J. S.

Verfasst von: Claudia Hochweis, MBA am 10.03.2011 15:45
 


THEMA:  Pendlerpauschale/Fahrtkostenzuschuss

Lieber Herr J.S.,

Wenn kein Verkehrmittel fährt wird die kürzeste zumutbare Autostrecke genommen, andernfalls die Entfernungmit den öffentlichen Verkehrsmitteln.

Wenn die Länge der Fahrzeit (ist in Zeiten je KM-Menge eingeteilt) nicht zumutbar ist oder eben gar nichts fährt, dann ist das große PP an zu wenden.

Sie nehmen die Strecke entsprechend Ihrem Tachometer, in der kürzesten zumutbaren Strecke.  Wenn der Arbeitgeber einen Fahrtkostenzuschuss gewährt, dann ist diese sicher in der Lohnverrechnung bereits verabgabt, da diese immer Lohnsteuerpflichtig und sv-frei sind (wenn sie maximal die Kosten der öffentlichen Verkehrsmittel ausmachen).  Den Fahrtkostenzuschuss bekommen Sie nur beim Arbeitgeber, das PP können Sie beim Arbeitgeber oder in der Arbeitnehmerveranlagung  beantragen.

Man sagt etwas schlampig "von 20 - 40" es heißt aber bei mehr als 20 ... aber es werden ja kaum auch exakt 20 km sein, da oder dort wird doch sicherlich ein Meter mehr oder weniger sein???

 

Lieben Gruß

Claudia Hochweis, MBA

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