Verfasst von:
Bernhard am
14.05.2010 18:28
|
|
THEMA: Leistungszeitraum auf Rechnungen |
Ich habe gehört, das der angegebene Leistungszeitraum auf einer Rechnung einen Kalendermonat nicht übersteigen darf!
Trotzdem sehe ich öfters Rechnungen z.B. von Steuerberatern oder Buchhaltern die auf der Rechnung z.B. folgendes angeben: Im Leistungszeitraum Februar bis April 2010 haben wir folgende Tätigkeiten erledigt ......
Das wäre ja über dieses eine Monat - wie ist das zu verstehen ? (oder habe ich hier was falsch verstanden ?) Oder gibt es hier Ausnahmen bei der Angabe des Leistungszeitraumes auf der Rechnung ?
Wer kann mir hier eine Info geben? - Vielen Dank im voraus
Bernhard |
|
|
Verfasst von:
Claudia Hochweis, MBA am
17.05.2010 12:09
|
|
THEMA: Leistungszeitraum auf Rechnungen |
Lieber Bernhard,
Sie haben Recht, wenn man dem Umsatzsteuergesetz ordentlich Folge leisten möchte, dann könnte der Rechnungszeitraum maximal 2 Monate umfassen, wenn man nach dem 2. Monat rasch fakturiert.
Warum: Die Umsatzsteuer wird für den Leistungsmonat fällig und kann mittels verspäteter Rechnung maximal um ein Monat verschoben werden. Wird noch später fakturiert, dann entsteht die Umsatzsteuer wieder mit erbrachter Leistung.
Aber alleine aus betriebswirtschaftlichen Gründen wäre eine monatliche/laufende Fakturierung auf jeden Fall an zu raten, da sonst ja die Leistungen länger vorfinanziert werden müssen.
Mit besten Grüßen Claudia Hochweis, MBA www.hochweis.at
|
|
|
|