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21.11.2014 - Finanzstrafverfahren bei Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen
www.steuerberater.at - Link

Allgemeines
Die Verwaltungspraxis betreffend die Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen hat sich in letzter Zeit bedingt durch die angespannte Lage des öffentlichen Haushaltes verschärft.

Die Finanzämter gehen verstärkt dazu über, Finanzstrafverfahren einzuleiten, wenn ein Steuerpflichtiger trotz seiner Verpflichtung keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgibt.

Als Strafhöhe kann im Schnitt mit 20-40% von den Zahllasten aus den Umsatzsteuervoranmeldungen 01-12/JJJJ gerechnet werden. Dieser Wert ist allerdings rein statistisch und kann im Einzelfall erheblich abweichen, da die Finanzstrafbehörde jeden Fall individuell würdigt.

Selbstanzeige
Wurde noch kein Finanzstrafverfahren eingeleitet bzw. wurden noch keine behördlichen Ermittlungshandlungen begonnen, so besteht die Möglichkeit der Erstattung einer Selbstanzeige. Diese wirkt grundsätzlich (!) strafbefreiend. Für die Wirksamkeit der Selbstanzeige sind strenge Formvorschriften einzuhalten. Hierfür ist es empfehlenswert, unserer Expertise einzuholen und keine eigenmächtigen Handlungen zu setzen, da zu viel auf dem Spiel steht.

Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen
Bei einem Vorjahresumsatz von über EUR 30.000,00 (früher: EUR 100.000,00) pro Jahr sind Umsatzsteuervoranmeldungen zumindest pro Quartal abzugeben. Sofern der Umsatz EUR 100.000,00 überschreitet sind monatliche Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben. Bei Unternehmenseröffnung gelten die vorangegangenen Sätze für den für das Eröffnungsjahr geschätzten Umsatz.

Wir empfehlen eine monatliche Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldung, da die Aufzeichnungen dadurch zeitnäher erfolgen.

Sollten die Umsatzsteuervoranmeldungen nicht abgegeben werden, so kann das Finanzamt gem. § 135 BAO Verspätungszuschläge von bis zu 10% einer eventuellen Umsatzsteuerzahllast verhängen und gem. § 217 BAO Säumniszuschläge in Höhe von 2% bzw. 1% festsetzen. Weiters muss mit der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gerechnet werden.

Wir bieten gerne unsere Unterstützung an, damit Sie den Kopf für Ihr Kerngeschäft frei haben.

Dieser Beitrag wurde verfasst von:
Mag. Weiß Veronika
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