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24.11.2009 - Zuschüsse zu Lohnkosten - neu!
www.steuerberater.at - Link

Der Ein-Personen-Unternehmer muss nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) versichert sein und erstmalig einen Dienstnehmer in einem voll versicherungs­pflichtigen Arbeitsverhältnis anstellen. Dieser Dienstnehmer muss in der Regel seit mindes­tens einem Monat beim AMS vorgemerkt sein. Für Arbeitssuchende unmittelbar nach abge­schlossener Ausbildung gibt es die Beihilfe nur bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres. Das Arbeitsverhältnis muss mindestens 50 % der kollektivvertraglichen Wochenstunden umfassen (Beispiel: 40-Stunden-Woche, Dienstverhältnis für mindestens 20 Stunden pro Woche erfor­derlich).

 

Die Beihilfe beträgt, wie erwähnt, ein Viertel des laufenden Bruttogehalts und wird für die Dauer eines Jahres bezahlt. Bei kürzeren Dienstverhältnissen wird die Beihilfe für den ge­samten Zeitraum ausbezahlt. Das Arbeitsverhältnis muss mindestens einen Monat dauern.

 

Der Antrag auf die Beihilfe muss innerhalb von sechs Wochen nach Beginn des Arbeitsver­hältnisses beim AMS gestellt werden. Aus EDV-technischen Gründen kam es allerdings bis­her zu Verzögerungen.

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