Diese sind nur dann absetzbar, wenn die Vermietungsabsicht glaubhaft gemacht werden kann. Schaltet ein Vermieter nur vereinzelt und in größeren, zeitlichen Abständen Inserate, wird die Vermietungsabsicht vermutlich angezweifelt werden.
Schädlich ist es, wenn jemand alternativ auch die Veräußerung ins Auge fasst. Werden gleichzeitig Anzeigen zur Vermietung und zum Verkauf einer Wohnung geschaltet, wird der Abzug versagt werden (ausgenommen die Wohnung wurde bereits länger vermietet und steht aufgrund erfolgloser Mietersuche leer).
Bei nach Einstellung der Vermietung anfallende Kosten muss ein Zusammenhang mit der eingestellten Vermietungstätigkeit vorliegen. Kosten, die dem Vermieter aus der Sanierung der Wohnung, in der er anschließend selber wohnen möchte, entstehen, sind daher nicht abschreibbar. |