Die Beitragssenkung betrifft echte und freie Dienstnehmer und nur jenen Teil, den der Dienstnehmer zahlt. Der vom Arbeitgeber zu tragende Anteil (3 %) sowie der IESG-Zuschlag (0,55 %) bleiben unverändert. Bei monatlichen Beitragsgrundlagen bis zu € 1.350,00 wird der Dienstnehmerbeitrag zur Arbeitslosenversicherung, der bisher generell 3 % betrug, ab 1.7.2008 wie folgt gestaffelt:
bis € 1.100,00: 0 %,
€ 1.100,00 bis € 1.200,00 1 %,
€ 1.200,00 bis € 1.350,00 2 %.
Ab einem Bruttoeinkommen über € 1.350,00 hat der Dienstnehmer den regulären Arbeitslosenversicherungsbeitrag in Höhe von 3 % zu entrichten.
Eine weitere änderung ab 1.7.2008 betrifft den generellen Entfall des Arbeitslosenversicherungsbeitrages, der bislang ab Vollendung des 56. Lebensjahres einsetzte. Nunmehr ist dies erst ab Vollendung des 57. Lebensjahres. Für Personen, die bisher bereits vom Arbeitslosenversicherungsbeitrag befreit waren, ändert sich dadurch aber nichts. |