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24.07.2007 - Auswärtige Berufsausbildung des Kindes
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Beträgt die Entfernung zwischen Ihrem Wohnort und dem Ausbildungsort weniger als 80 km, dauert die Fahrt zum Ausbildungsort mit dem schnellsten öffentlichen Verkehrsmittel aber länger als eine Stunde, ist die Voraussetzung ebenso erfüllt. Bei Schülern und Lehrlingen stellt bereits der Besuch eines mehr als 25 km vom Wohnort der Eltern entfernten Internats eine auswärtige Berufsausbildung dar, wenn es keine näher gelegene Ausbildungsstätte gibt. Diese außergewöhnliche Belastung der Berufsausbildung wird durch Abzug eines Pauschalbetrages von € 110,00 pro Monat berücksichtigt. Er steht auch während der Ferien zu, bei Beginn oder Ende während des Kalenderjahres aber nur für die Monate der Ausbildung. Der Bezug von Familienbeihilfe ist nicht Voraussetzung für die Gewährung des Freibetrages. Geringfügige eigene Einkünfte Ihres Kindes sind dann nicht schädlich, wenn die Zuverdienstgrenze für den Bezug der Familienbeihilfe – das sind derzeit € 8.728,00 pro Jahr – nicht überschritten wird.
Dieser Beitrag wurde verfasst von:
Schwarz + Partner Wirtschaftspr. & Stb GmbH
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