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dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch dRGBl. I S 2501/1939
Inkrafttretungsdatum:
01.01.1940
Beachte:
Zu Z 1: zur Gesetzgebung ist nur der Bundesgesetzgeber zuständig(Art. 10 Abs. 1 Z 6 und 9 B-VG)
Text:
§ 708. In den Fällen der großen Haverei bleiben bei der Schadensberechnung die Beschädigungen und Verluste außer Ansatz, welche die nachstehenden Gegenstände betreffen:
1.
nicht unter Deck geladene Güter; diese Vorschrift findet jedoch bei der Küstenschiffahrt insofern keine Anwendung, als Deckladungen durch die Landesgesetze für zulässig erklärt sind (§ 566);
2.
Güter, über die weder ein Konnossement ausgestellt ist noch das Manifest oder Ladebuch Auskunft gibt;
3.
Kostbarkeiten, Kunstgegenstände, Geld und Wertpapiere, die dem Schiffer nicht gehörig bezeichnet worden sind.