§ 5. Soweit der Zeitpunkt des Todes einer Person nach den Abgabenvorschriften für die Entstehung, den Umfang oder den Wegfall eines Abgabenanspruches von Bedeutung ist, gilt als Todestag
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a) | im Fall der Todeserklärung der im gerichtlichen Beschluß als Tag des vermuteten Todes und |
b) | im Fall der Beweisführung des Todes der im gerichtlichen Beschluß als bewiesener Todestag oder nicht überlebter Tag |
angegebene Zeitpunkt. |