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§  42   
Kundmachungsorgan:
  BGBl. Nr. 699/1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
Inkrafttretungsdatum:
  01.12.1993
Beachte:
   Bezugszeitraum vgl. 3. Teil Übergangs- und Schlußbestimmungender Anlage
Text:
 

Vertragsübernahme

 

  § 42. Rechtsgeschäfte, mit denen anläßlich eines gebühren- oder kapitalverkehrsteuerbegünstigten Vorganges nach Artikel III bis VI des ersten Hauptstückes eine Vertragsstellung übertragen wird (Vertragsübernahme), sind von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit. Wird ein Darlehens- oder Kreditvertrag übertragen, bleibt der für den übertragenden Rechtsträger gebührenrechtlich maßgebende Zeitpunkt für Prolongationen durch den neuen Rechtsträger maßgeblich.