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www.steuerberater.at - Umgründungssteuergesetz |
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§ 319 |
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Kundmachungsorgan: |
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BGBl. Nr. 699/1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 161/2005 |
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Inkrafttretungsdatum: |
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31.12.2005 |
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Beachte: |
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Bezugszeitraum: ab 1.2.2006 3. Teil (dok. Anl. 1) Z 11 idF BGBl. I Nr. 161/2005 |
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Text: |
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Die Gegenleistung § 19. (1) Die Einbringung muß ausschließlich gegen Gewährung von neuen Anteilen an der übernehmenden Körperschaft erfolgen. (2) Die Gewährung von neuen Anteilen kann unterbleiben, | | | | | | | | | 1. | soweit die übernehmende Körperschaft den Einbringenden mit eigenen Anteilen abfindet, | 2. | soweit die Anteilsinhaber der übernehmenden Körperschaft den Einbringenden mit bestehenden Anteilen an dieser abfinden, | 3. | soweit die übernehmende Körperschaft zum Zweck der Rundung auf volle Beteiligungsprozentsätze bare Zuzahlungen leistet, sofern diese 10% des Gesamtnennbetrages der neuen Anteile nicht übersteigen, | 4. | soweit die übernehmende Körperschaft Anteile an der einbringenden Mitunternehmerschaft aufgibt, | 5. | wenn der Einbringende unmittelbar oder mittelbar Alleingesellschafter der übernehmenden Körperschaft ist oder wenn die unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungsverhältnisse an der einbringenden und der übernehmenden Körperschaft übereinstimmen; im Falle der Einbringung eines Kapitalanteiles (§ 12 Abs. 2 Z 3) in eine ausländische übernehmende Körperschaft (§ 12 Abs. 3 Z 2) gilt dies nur, wenn die Einbringung ausschließlich bei inländischen Anteilen an der übernehmenden Körperschaft eine Zu- oder Abschreibung auslöst. |
(3) Die in Abs. 1 und 2 genannten Anteile und Zuzahlungen müssen dem Einbringenden gewährt werden. |
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