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www.steuerberater.at - Unternehmensgesetzbuch (Handelsgesetzbuch) |
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§ 131 |
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Kundmachungsorgan: |
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dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005 |
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Inkrafttretungsdatum: |
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01.01.2007 |
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Text: |
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Vierter Titel. Auflösung der Gesellschaft und Ausscheiden von Gesellschaftern. Auflösungsgründe § 131. Die offene Gesellschaft wird aufgelöst: | | | | | | | | | 1. | durch den Ablauf der Zeit, für welche sie eingegangen ist; | 2. | durch Beschluß der Gesellschafter; | 3. | durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Gesellschaft oder durch die rechtskräftige Ablehnung der Eröffnung mangels Masse; | 4. | durch den Tod eines Gesellschafters, sofern sich aus dem Gesellschaftsvertrag nichts anderes ergibt; | 5. | durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines Gesellschafters oder durch die rechtskräftige Ablehnung der Eröffnung mangels Masse; | 6. | durch Kündigung und durch gerichtliche Entscheidung. |
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