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§  119  a 
Kundmachungsorgan:
  BGBl. Nr. 399/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/2002
Inkrafttretungsdatum:
  09.10.2002
Text:
 

Übergangsbestimmungen

 

§ 19a. (1) Für Dienstverhinderungen, die nach Ablauf des 30. September 2000 eingetreten sind, besteht kein Anspruch auf Erstattung gemäß §§ 8 und 19.

(2) Für Dienstverhinderungen, die vor Ablauf des 30. September 2000 eingetreten sind, jedoch über diesen Zeitpunkt hinaus andauern, besteht ein Anspruch auf Erstattung gemäß §§ 8 und 19 nur bis zum Ablauf dieses Tages.

(3) Abweichend von § 11 sind sämtliche Ansprüche auf Erstattungsbeiträge gemäß §§ 8 und 19 bei sonstigem Verlust bis zum Ablauf des 31. Dezember 2000 geltend zu machen.

(4) Mit Ablauf des 30. September 2000 erlischt

1.

die Beitragspflicht der Arbeitgeber gemäß § 13 Abs. 2 bis 4,

2.

die Beitragspflicht der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt nach § 13 Abs. 5.

(5) Die Krankenversicherungsträger nach dem ASVG haben für das Geschäftsjahr 2000 einen Rechnungsabschluss, der jedenfalls aus einer Erfolgsrechnung und einer Liquidationsbilanz samt Einzelnachweisungen zu allen Positionen der Bilanz bestehen muss, zu verfassen und bis zum 31. März 2001 dem Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen, dem Rechnungshof und dem Hauptverband vorzulegen. Rücklagen gemäß § 14 Abs. 1 sind nicht mehr zu bilden. Gleichzeitig ist das verbleibende Finanzvermögen des Erstattungsfonds an den Hauptverband abzuführen.

(6) Nach Vorlage des Rechnungsabschlusses und Übermittlung des verbleibenden Finanzvermögens ist der jeweilige Erstattungsfonds des Krankenversicherungsträgers aufzulösen. In der Liquidationsbilanz ausgewiesene Forderungen und Verbindlichkeiten sind in die ordentliche Gebarung des Krankenversicherungsträgers zu übernehmen. Aufwendungen und Erträge aus verbleibenden Tätigkeiten nach diesem Bundesgesetz, die nach Liquidation des Erstattungsfonds auftreten, sind in der ordentlichen Gebarung des Krankenversicherungsträgers als "sonstige und außerordentliche Aufwendungen" bzw. "sonstige und außerordentliche Erträge" zu verrechnen.

(7) Anstelle des Rechnungsabschlusses gemäß § 15 Abs. 2 für das Geschäftsjahr 2000 hat der Hauptverband über das gesamte Vermögen seines Erstattungsfonds einen Rechnungsabschluss, der jedenfalls aus einer Erfolgsrechnung und einer Liquidationsbilanz bestehen muss, zu verfassen und dem Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen und dem Rechnungshof bis zum 30. April 2001 vorzulegen. Dabei hat der Hauptverband die Übernahme des Vermögens der Krankenversicherungsträger in einer Einzelnachweisung zur Position "allgemeine Rücklage" gesondert darzustellen.

(8) Der Hauptverband hat das verbleibende Finanzvermögen bis zu einem Betrag von 300 Millionen Schilling dem Bund für Zwecke nach dem Jugendausbildungs-Sicherungsgesetz, BGBl. I Nr. 91/1998, zu übertragen. Verbleibt danach ein Restbetrag, ist ein Betrag bis zur Höhe von 30 vH des gesamten verbleibenden Finanzvermögens zuzüglich 30 Millionen Schilling dem Bund zu übertragen. Diese Übertragungen haben bis zum 30. April 2001 zu erfolgen. Verbleibt auch danach ein Restbetrag, ist dieser zuzüglich der nach dem 31. Dezember 2001 angefallenen Zinsen zu Gunsten von Maßnahmen der beruflichen Ausbildung für arbeitslose, insbesondere behinderte Jugendliche (Kapitel 63) an den Bund zu überweisen.

(9) Nach Übertragung des gesamten Finanzvermögens sind der Erstattungsfonds beim Hauptverband sowie die Erstattungsausschüsse aufzulösen.