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www.steuerberater.at - Bundesabgabenordnung |
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§ 1 |
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Kundmachungsorgan: |
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BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994 |
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Inkrafttretungsdatum: |
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01.01.1995 |
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Text: |
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Anwendungsbereich des Gesetzes. § 1. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten | | | | | | | | | a) | der bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der im § 78 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, vorgesehenen Verwaltungsabgaben) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist; | b) | der bundesrechtlich geregelten Beiträge an öffentliche Fonds oder an Körperschaften des öffentlichen Rechtes, die nicht Gebietskörperschaften sind, | soweit diese Abgaben und Beiträge durch Abgabenbehörden des Bundes (§ 49 Abs. 1) zu erheben sind. |
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