sehr geehrte damen und herren!
vielleicht können sie mir bei folgendem fall behilflich sein:
ich bereite für einen freund die arbeitnehmerveranlagung vor und ich entdeckte eine honorarnote eines steuerberates für die erstellung der abgabenerklärungen 2002. in diesem jahr führte dieser freund einen sommer lang eine bar. die rechnung wurde allerdings privat 2004 beglichen. nun die frage: können diese ausgaben in der arbeitnehmerveranlagung als sonderausgaben angeführt werden?
ich bedanke mich im voraus und verbleibe
mfg sarah riedl
Wenn das Honorar bereits im Aufgabegewinn/-verlust des Barbetriebes berücksichtigt wurde, dürfen Sie dieses bei der Arbeitnehmerveranlagung nicht berücksichtigen.