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Verfasst von: Melanie D. am 12.04.2005 08:10
 


THEMA:  Hilfe! Freier DV + geringfügige Beschäftigung
Hallo, Ich bin im Kalenderjahr 2004 einer geringfügigen Beschäftigung (12 x 289,-) nachgegangen und habe ab Juli 2004 - Dez 2004 in einem freien Dienstvertrag 5257,- (netto abzgl. SV) verdient. Das sind in Summe 8725,- gewesen. Muss ich nun eine Einkommenssteuererklärung abgeben? Ich habe hier widersprüchliche Informationen erhalten: 1. Erst ab 10.000,- muss ich überhaupt eine Erkärung abgeben. 2. Bei Mischeinkommen muss ich eine Erkl. abgeben, falls die nichtselbständige Tätigkeit 730,- übersteigt, unabhängig vom selbständigen Einkommen. 3. Geringfügige Beschäftigungen sind nicht lohnsteuerpflichtig, deswegen gilt Regelung 2 nicht. Ich kenne mich leider nicht mehr aus. Letzte Frage: Falls ich keine Steuererkärung abgeben muss, kann ich trotzdem eine machen, um "Negativ-Steuer" zu erhalten, indem ich berufliche Ausgaben wie Laptop, etc. hineinnehme. Oder kann ich nur "abschreiben", wenn überhaupt eine Steuerschuld entsteht? Falls ich noch nie eine Steuererklärung abgegeben habe: kann ich das überhaupt über FinanzONLINE? Falls nicht, bis wann ist die Steuererklärung schriftlich einzureichen? Über Hinweise würde ich mich sehr freuen. Vielen, vielen Dank im Voraus! Melanie
Verfasst von: Mag. Thomas Fiebich am 12.04.2005 08:10
 


THEMA:  Re: Hilfe! Freier DV + geringfügige Beschäftigung
Zur Frage der Veranlagungsgrenzen anbei der Auszug aus unserer Website www.fiebich.com > Infos & FAQ > aktuelle Werte > Einkommensteuer: Veranlagungsgrenze Arbeitnehmer.... 730 Erklärungspflicht, allg. Grenze... 10.000 bei lohnsteuerpflichtigen Einkünften...10.900 Das heisst: Keine Veranlagungspflicht, wenn insgesamt unter 10.000 (Ihre Auskunft 1) Auch keine Veranlagungspflicht, wenn darüber, die selbständigen Einkünfte aber unter 730 sind. Ihre 3. Information ist mM nicht korrekt, da gem. § 47 EStG nicht auf die Höhe der Bezüge abgestellt wird. Ihren Angaben zu Folge besteht jedenfalls keine Erklärungspflicht weil unter 10.000 EUR Gesamteinkommen. Negativsteuer gibt es für Alleinverdiener/Alleinerzieher-Abstezbetrag und im Falle des Anspruchs auf Arbeitnehmerabsetzbetrag bis zu 10% der Sozialversicherung, max 110 EUR (§ 33 Abs 8 EStG).
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