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Verfasst von: PeterH am 02.04.2005 20:26
 


THEMA:  Steuer in Belgien oder Österreich
Ich habe ein Angebot eines internationalen Großkonzerns (Mutterhaus USA), der mir 145.000 Euro jährlich brutto bezahlen will. Das Angebot lautet dzt. auf einen österr., unbefristeten Dienstvertrag mit 14 Gehältern. Die Tätigkeit ist europaweit, mit Schwerpunkt Benelux. Firmenauto würde ich auch bekommen. Man kann aber nicht automatisch daraus schließen, dass ich in einem Land länger als 180 Tage aufhältig wäre, zudem auch einige Reisen in die USA anstünden. Ich selbst bin Österreicher und habe dzt. einen Wohnsitz in Wien (meine Familie lebt dort) und in Brüssel (seit 4 Jahren Arbeit bei einer internatioanlen Institution). Dzt. bekomme ich mein Gehalt in Österreich und eine Tagespauschale in Belgien. Der belgische Vertreter des Konzerns sagt, dass ich besser in Belgien steuerlich veranlagt werden würde, da dann alle Auslandsdienstreisen, also auch jene nach Wien steuermindernd wirken. Zudem sei auch das Auto in Blegien besser abschreibbar (aus Sicht des Arbeitnehmers). Das hieße natürlich, dass ich in Belgien SV pflichtig werde und die Steuer hier bezahlen würde. Alle Amtswege aber dann auf französisch. Was halten Sie für besser, damit mein Nettogehalt noch erträglich groß bleibt? Wohin kann ich mich wenden? Der Normalsteuerberater in Wien wird vom belg. Recht nicht viel Ahnung haben. Ich bräuchte aber einen steurlichen und auch arbeitsrechtlichen Vergleich beider Optionen. Danke für jeden Hinweis, Peter
Verfasst von: Stef am 02.04.2005 20:26
 


THEMA:  Re: Steuer in Belgien oder Österreich
Ich würde Österreich bevorzugen. Österreich: + in der SV gibt es eine Höchstbemessungsgrundlage + 13/14 Monat wird nur mit 6% versteuert + Abfertigung + 25 Tage Urlaub - Hoher Sachbezug PKW Sie müssen jedoch bedenken, dass es auf Grund des DBA Probleme geben könnte. DBA 1. Die Person gilt als in dem Vertragstaat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt. Verfügt sie in beiden Vertragstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen).
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