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Verfasst von: Tanja am 14.03.2024 22:46
 


THEMA:  Bescheidaufhebung

Hallo!

Bislang haben wir unseren Gewinn anhand der E/A-Rechnung ermittelt, da mir nicht bekannt war, dass es die Gaststättenpauschalierung gibt.

Nunmehr habe ich die Bescheidaufhebung nach 299 BAO für die Jahre 2020, 2021 und 2022 und den Wechsel zur Gaststättenpauschalierung beantragt. 

Für das Jahr 2022 wurde dem zugestimmt und ein neuer Bescheid erlassen.

2020 und 2021 wurde wegen Fristablauf abgelehnt. 

Gibt es eine Möglichkeit eine Änderung der Bescheide 2020 und 2021 zu erlangen?

Besten Dank!

LG

 

Verfasst von: Reinhard Michlits am 15.03.2024 09:22
 


THEMA:  Bescheidaufhebung

Liebe Tanja! Da ist verfahrensrechtliche Kreativität gefragt. Ich wüsste da einen Weg, den wir versuchen können. Dazu müsste man sich jedoch die Bescheide und die zugrundeliegenden BH-Daten ansehen. Sie können mich mich sehr gerne unter 01/5331637-19 kontaktieren. Liebe Grüße, R. Michlits, Kanzlei Weiss, 1010 Wien

Verfasst von: Tanja am 02.04.2024 19:27
 


THEMA:  Bescheidaufhebung

Herzlichen Dank für Ihre Rückmeldung!

Ich habe mir nochmal die Buchhaltung von 2020 angesehen. Jetzt ist mir Folgendes aufgefallen:

Wir waren im Jahr 2020 Kleinunternehmer und mussten daher die Umsatzsteuer für unsere ig Erwerbe ans FA abführen. Als Ausgabe habe ich die USt bereits in 2020 berücksichtigt, obwohl wir diese erst nach Abgabe der USt-Jahreserklärung ans FA bezahlt haben. Reicht das aus für einen Antrag auf Wiederaufnahme nach 303 BAO?

Beantrage ich dann gleichzeitig die Gastgewerbepauschalierung oder erst wenn der neue Bescheid erlassen wurde?

 

Vielen Dank! 

Gruß Tanja

Wir kümmern uns auch um Kleinstunternehmer
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