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Verfasst von: Marvin am 22.02.2024 21:07
 


THEMA:  Umsatzsteuererklärung (Kleinunternehmerregelung mit UID Nummer für grenzüberschreitende Dienstleistungen)

Hallo,

Ich habe ein Einzelunternehmen (Kleinunternehmerregelung), wo ich Einnahmen aus unterschiedlichen Quellen beziehe.
 
Dabei handelt es sich bei den meisten Einnahmen um grenzüberschreitende Dienstleistungen, welche erbracht werden.
(Beispiel: Einnahmen aus Youtube. Dienstleistung: Erstellung eines Videos. Es wird eine Rechnung an Fa. Google mit Sitz in Ireland gestellt)
 
Ich bin daher verpflichtet, diese Umsätze in der Zusammenfassenden Meldung zu melden. Ebenfalls stelle ich eine Rechnung aus, welche sowohl meine UID Nummer als auch die UID des Leistungsempfängers enthält. Außerdem ist auch ein Hinweis „Umkehr der Steuerschuld“, bzw. „Reverse Charge“ angeführt. 
 
Diese UID habe ich beantragt mit folgenden Grund (Formular U15 "Antrag auf Vergabe einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer"):
 
  • Ich beantrage die Vergabe einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: Ich führe ausschließlich Umsätze aus, die zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führen.
  • Die UID-Nummer wird benötigt weil: grenzüberschreitende sonstige Leistungen empfangen oder erbracht werden, für die es nach Art. 196 MWSt-RL idF der RL 2008/8/EG zwingend zum Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger kommt.
 
Ich nutze somit die Kleinunternehmerregelung (da ich unter der Umsatzschwelle bei Inlands- Umsätzen liege) habe aber eine UID aufgrund der grenzüberschreitenden Leistungen.


In Österreich scheint dieser Umsatz in der USt-Voranmeldung nicht auf, da es sich um einen in Österreich nicht steuerbaren Umsatz handelt. Daher reiche ich auch keine USt- Voranmeldung ein.

 
Jetzt habe ich vom Finanzamt die Aufforderung erhalten, eine Umsatzsteuererklärung (U1) abzugeben.
 
Leider weiß ich nun nicht, wie bzw. wo ich hier welche Werte eintragen muss. (Formular U1)
 
Ich habe auf keiner meiner Rechnungen eine Umsatzsteuer angeführt. Bei den grenzüberschreitenden Leistungen greift das "Reverse Charge" Verfahren und bei meinen "Inlands" Umsätzen wird keine UST aufgrund der Kleinunternehmerregelung angeführt.
 
Muss hier die Umsatzsteuererklärung ohne eine Eingabe abgegeben werden?
 
Ich wäre extrem Dankbar für eine Rückmeldung! 

Danke!

Lg Marvin
Verfasst von: HOCHWEIS Steuerberatungs GmbH am 23.02.2024 12:02
THEMA:  Umsatzsteuererklärung (Kleinunternehmerregelung mit UID Nummer für grenzüberschreitende Dienstleistungen)

Lieber Marvin,

Leider sind die Ausführung nicht ganz korrekt, denn für die Kleinunternehmergrenze sind die Auslandsumsätze mitzurechnen.

Als Kleinunternehmer wäre NICHT Reverse Charge anzugeben sondern es wäre ein Verweis auf die Kleinunternehmerregelung und Umsatzsteuerbefreiung notwendig gewesen.

Da Sie aber den Übergang der STeuerschuld (die ja vermeintlich gar nicht bestanden hätte) fakturiert haben und dies auch in der ZM mitgeteilt haben, sieht die Finanz natürlich auch, dass Sie gegebenenfalls die Kleinutnernehmergrenze überschritten haben.

Sie müssen daher im Inland auch mit Umsatzsteuer fakturieren und zumindest Quartalsweise, wenn nicht gar montlich, eine UVA abgeben und jährlich eine Umsatzsteuererklärung U1 erstellen.

mit besten Grüßen

Claudia Hochwei
Ihr Steuerberater
www.hochweis.at

 

Verfasst von: Marvin am 23.02.2024 13:01
 


THEMA:  Umsatzsteuererklärung (Kleinunternehmerregelung mit UID Nummer für grenzüberschreitende Dienstleistungen)

Hallo,

Danke für die Rückmeldung.

Zur Ergänzung: Auch mit den Auslandsumsätzen miteingerechnet habe ich die Grenze der Kleinunternehmerregelung nicht erreicht.

Rechnung welche ich im Inland erstellt habe, wurden auch mit Verweis auf die Kleinunternehmerregelung ausgestellt und nicht mit "Reverse Charge".
Nur die Rechnung (B2B) ins Ausland dort wo "Reverse Charge" greift, dort wurde auch auf der Rechung "Reverse Charge" verwiesen.

Meiner Ansicht habe ich hier alles richtig gemacht. Bitte korrigieren sie mich wenn nicht.

Die UID Nummer habe ich beantragt aufgrund folgender Info:

Seit dem 1.1.2010 diese Umsätze (Österreichisches Unternehmen als Leistungserbringer – Leistungsempfänger ist ein Unternehmer aus einem anderen Mitgliedsstaat) in der Zusammenfassenden Meldung neben innergemeinschaftlichen Lieferungen, Dreiecksgeschäften sowie Lieferungen in ein Konsignationslager bis zum Ende des auf die Dienstleitungserbringung folgenden Monats zu melden.

Der leistende österreichische Unternehmer hat eine Rechnung auszustellen. Diese muss sowohl die UID Nr. des Leistungsempfängers als auch jene des Leistenden enthalten. Außerdem ist auch ein Hinweis „Umkehr der Steuerschuld“, „Reverse Charge“ oder “Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ anzuführen. Die Rechnungslegungsvorschriften richten sich auch dann nach österreichischem Recht, wenn die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger im übrigen Gemeinschaftsgebiet übergeht.

Ich weiß nun nur nicht was ich in der Umsatzsteuererklärung U1 abgeben soll.

Bitte noch einmal um Rückmeldung.

Danke

 

Lg Marvin

Verfasst von: Reinhard Michlits am 29.02.2024 14:56
 


THEMA:  Umsatzsteuererklärung (Kleinunternehmerregelung mit UID Nummer für grenzüberschreitende Dienstleistungen)

Lieber Marvin! Wenn es sich bei den "Auslandsumsätzen" um Dienstleistungen an ausländische Unternehmer (Google) handelt, dann sind diese nicht umsatzsteuerbar in AT (B2B). Das bedeutet, dass diese nicht in die AT-Umsatzsteuererklärung einzutragen sind. Ferner sind diese auch nicht in die AT-Kleinunternehmergrenze einzurechnen, da die Kleinunternehmerregelung (§ 6 Abs. 1 Z. 27 UStG) auf § 1 Abs. 1 Z. 1, 2 UStG abstellt. Gemeint sind damit - klarstellend - Umsätze, die in AT steuerbar sind. Somit sind nur jene Umsätze in die AT-Kleinunternehmerregelung einzurechnen, die in AT umsatzsteuerbar sind. Für die grenzüberschreitenden Dienstleistungen muss der AT-Kleinunternehmer eine AT-UID beantragen, damit er für die grenzüberschreitenden B2B-Dienstleistungen eine ZM erstellen kann. Die Steuerschuld geht für diese Umsätze auf den ausländischen Unternehmer über, der ab dem 1. Euro im Ausland die Umsatzsteuer und ggf. Vorsteuer (reverse charge) berechnet. Diese haben mit der AT-Kleinunternehmerregelung nichts zu tun. Wir übernehmen sehr gerne Ihr Mandat. MfG, Mag. Reinhard Michlits, Kanzlei Weiss, 1010 Wien, 01/5331637-19

Verfasst von: Jeannie am 03.03.2024 09:42
 


THEMA:  Umsatzsteuererklärung (Kleinunternehmerregelung mit UID Nummer für grenzüberschreitende Dienstleistungen)

Es gibt aber auch FA-Beamte, die überrzeugen wollen/können, dass man als Kleinunternehmer keine UID braucht, dass man auch ins Ausland als Kleinunternehmer nach §6(1)27 fakturieren kann/soll. Das erspart nicht nur dem Unternehmer sondern auch dem FA-Beamten Arbeit, die unterm Strich nichts einbringt ("Sie brauchen keine UID, das macht nur unnötige Arbeit")

Ein Fall ist mir untergekommen, dass das FA einer Unternehmerin, die nicht überwiegend aber regelmäßig mit deutschen Unternehmern abgerechnete, sogar die UID-Nummer wieder einzog, weil sie Kleinunternehmerin ist.

M. E. sind für den Keinunternehmer beide Varianten korrekt: man muß keine UST. verrechnen, aber verrechnete UST. muß angegeben und abgeliefert werden.

LG Jeannie

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