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Verfasst von: Ludwig am 13.02.2024 10:45
 


THEMA:  Gewinnermittlung SV

Ich war bisher SVS-pflichtig. Neben meinem regulären Einkommen bekomme ich einmalig pro Jahr (Freier Selbständiger) einen Betrag aufgrund eines Werkvertrags. In den letzten Jahren war dieser immer so hoch, dass ich SV zahlen musste. In den nächsten Jahren möchte ich nur so viel dazu verdienen, dass ich nicht mehr SV-pflichtig bin. Die Versicherungsgrenze im Jahr 2024 beträgt EUR 6.221,28 jährlich. Wie viel darf ich beim Werkvertrag ausbezahlt bekommen, dass ich darunter bleibe?
Für die Gewinnermittlung habe ich immer die 20 % Kleinunternehmer-Pauschale verwendet. Dann gibt es ja auch noch 300 Euro kleine Arbeitsplatzpauschale und 15 % Gewinnfreibetrag. Welchen Betrag nimmt die SV als "meinen Gewinn"?

Beispiel: Ich bekomme 9000 Euro gezahlt.

Einnahmen                 9000
- 20 % KU-Pauschale  1800
                               ---------
                                 7200
- Arbeitsplatzp.             300
                              ----------
                                 6900
- 15 % Gewinnfr.        1035
                              ---------
                                 5865

Ist für die SV der Betrag von 7200, 6900 oder 5865 relevant? Für die ESt. werden ja die 5865 als selbständige Einkünfte herangezogen, ich kann jedoch leider nirgends rausfinden, welcher Betrag für die SV herangezogen wird.
Danke! LG, Ludwig

Verfasst von: Jeannie am 13.02.2024 12:49
 


THEMA:  Gewinnermittlung SV

Die Rechnung ist ganz einfach:

Wenn Sie bisher mindestens 12 Monate SV-pflichtig waren, bleiben Sie dies, solange Sie selbstständige Einkünfte haben. Das FA meldet Ihren Gewinn an die SV, der Beitrag wird nach Ihren Angaben berechnet.

Bleiben Sie weiterhin selbstständig, jedoch unter der SV-Grenze, können sie mit 57 Jahren eine Befreiung der SV beantragen, dann zahlen Sie nur noch die Unfallversicherung. 

Diese vermeintliche Doppelbelastung durch die SV wirkt sich zumindest positiv auf ihre spätere Pension aus.

Die gleiche Regelung gilt für Unselbstständige, die nebenbei einen geringfügigen Job annehmen. Spätestens im Folgejahr bekommt man den Zahlschein, für jeden verdienten € ist SV zu zahlen, da gibt es keine Freigrenze, weder bei der Steuer noch bei der SV.

LG Jeannie

Verfasst von: Ludwig am 13.02.2024 13:24
 


THEMA:  Gewinnermittlung SV

Danke für die Antwort, die mich nun doch etwas verwirrt. Ich habe bei der SVS angerufen - hier haben mir zwei verschiedene Mitarbeiter jeweils die Auskunft gegeben, dass ich bei Unterschreiten der Grenze von der SV sofort ausgenommen werde. Die von Ihnen genannte Regel trifft nur zu, wenn man einen Gewerbeschein hat, wurde mir gesagt (ich bin als "Neuer Selbständiger" ohne Gewerbeschein bei der SVS gemeldet)!?

Verfasst von: Jeannie am 15.02.2024 09:14
 


THEMA:  Gewinnermittlung SV

Danke für den Hinweis, diese Regelung für Neue Selbstständige ist mir noch nicht untergekommen, aber Sie haben Recht.

Die Berechnungshöhe wird aber 1:1 vom FA, also von Ihrer Steuererklärung übernommen, da rechnet die SV nicht extra nach.

LG Jeannie

Verfasst von: Ludwig am 22.02.2024 08:30
 


THEMA:  Gewinnermittlung SV

Ok, danke für die Klarstellung.
In der Steuererklärung stehen also im obigen Beispiel die 5865 Euro und diese werden auch als Grundlage für die SVS herangezogen?
Ich habe einmal irgendwo gehört, dass die 15% Gewinnfreibetrag nur die Bemessungsgrundlage für die Steuer, jedoch nicht für die SVS-Versicherung senken? Dann wären nämlich im obigen Beispiel die 6900 Grundlage, was ja leider zu viel wäre.

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