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Verfasst von: Leon B am 21.07.2020 15:03
 


THEMA:  Kammerumlage, § 20 Abs. 1 UstG 1994 und § 6 Abs. 1 Z 27 UstG 1994

Ich habe vor kurzem ein Gewerbe angemeldet. Ich produziere Beats für Musiker und beziehe mein Geld von Lizenzgebühren (BMI). Nun weiß ich nicht, ob ich beim Verf24 § 20 Abs. 1 UstG 1994 es ankreuzen soll. Ist mein Wirtschaftsjahr abweichend vom Kalenderjahr? Beim § 6 Abs. 1 Z 27 UstG 1994 kenne ich mich auch nicht aus. Ich möchte an sich eine UID-Nummer haben. Ohne der bekomme ich meine Lizenzeinnahmen von der BMI nicht. Meine Einnahmen für dieses Jahr kann ich auch nicht einschätzen, da diese von 500€ bis hin zu einem sechsstelligen Betrag sein könnten. Es kommt darauf an wie oft ein Lied angehört wird und welche Platzierung es in den amerikanischen Charts hat. Ich habe gehört, dass man von Anfang an Steuern zahlen kann und wenn dies nicht notwendig ist, diese dann wieder zurückbekommt. Was müsste ich bei § 6 Abs. 1 Z 27 UstG 1994 ankreuzen? Nein, Ja (siehe Beilage) (<- welche Beilage ist gemeint?) oder Ja (wird noch vorgelegt) (<- was müsste ich vorlegen?). Wann genau muss ich die Kammerumlage zahlen? Sollte ich das am Anfang ankreuzen oder eher nicht und wenn notwendig dann einfach beim Finanzamt die Informationen aktualisieren? Wann müsste ich sie aktualisieren, wenn ich jetzt die Kammerumlage nicht ankreuze?

 

Ich hoffe es kann mir da wer helfen. Die WKO macht momentan leider keine Termine wegen Corona und deren Information reicht mir leider nicht aus. Ich freue mich über jede Hilfe!

Danke

Verfasst von: WMT am 22.07.2020 08:14
 


THEMA:  Kammerumlage, § 20 Abs. 1 UstG 1994 und § 6 Abs. 1 Z 27 UstG 1994

Sie sollten sich dringend um eine fachkundige steuerliche Vertretung kümmern!

www.stb-takacs.at

Verfasst von: Weiß Veronika. Mag am 22.07.2020 14:12
 


THEMA:  Kammerumlage, § 20 Abs. 1 UstG 1994 und § 6 Abs. 1 Z 27 UstG 1994

Wie schon Herr Kollege Takacs. sagt, kann man Ihre Fragen nciht so einfach im Forum beantworten.

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