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Verfasst von: Elisa am 05.02.2020 11:45
 


THEMA:  Vermietung - Werbungskosten

Sehr geehrte Damen und Herren,

wenn eine Wohnung zeitweise (nicht gewerblich; Kleinunternehmerregelung) an Touristen vermietet werden soll, und hierfür im Vorhinein diverse Ausgaben zu tätigen sind, werden diese sofort oder verteilt abgesetzt?

1) Einrichtung div. Zimmer (Bett, Kasten, Vorhänge etc), gesamt ca € 5.000,-; Einzelstücke aber jeweils unter € 800,- somit geringwertige Wirtschaftsgüter; trotzdem Verteilung möglich? Welche Zeit wird hier als Nutzungsdauer angesehen? 

2) Ausmalen der Innenräume: mEn Instandhaltung, daher auf Antrag auf 15 J, sonst sofort

3) Duschwände (bislang nicht vorhanden), ev. Instandsetzung? -> 15 J

4) Deko, Geschirr, etc; wie Punkt 1.?

5) neues Eingangsschloss ,ev. Instandsetzung?

 

Wenn ich es richtig verstanden habe, können zusätzlich zu den o.g. Ausgaben 1,5% (AFA) als Werbungskosten geltend gemacht werden.

 

Können aus Sicht des Finanzamts bei den Kurzzeitvermietungen abwechselnd Ehemann und Ehefrau als Vermieter aufscheinen, auch wenn nur ein Ehepartner grundbücherlicher Eigentümer ist? Sind hierfür vorher aus steuerrechtlicher Sicht Vorkehrungen zw. den Eheleuten zu treffen?

 

Danke und LG

Verfasst von: WMT am 05.02.2020 22:02
 


THEMA:  Vermietung - Werbungskosten

Sehr geehrte Elisa!

Die Zurechnung der Einkünfte zum Ehepartner welcher nicht Eigentümer ist könnte durch (Zuwendungs-)Fruchtgenuss samt Zahlungen auf und vom eindeutig bezeichnetem Bankkonto sowie eindeutigem Außenauftritt gestaltet werden. Hinsichtlich Basis und Nutzungsdauern der Abschreibungen haben Sie die wesentlichen Möglichkeiten skizziert - allerdings ist für die Anerkennung der Vermietungstätigkeit als Einkunftsquelle die Erzielung eines Gesamtüberschusses nach einer bestimmten Anzahl von Jahren notwendig. Für das Erreichen dieses Gesamtüberschusses müssen Abschreibungsbetrag und Ausmaß der allfälligen Fremdfinanzierung in das Gesamtkonzept / Planungsrechnung passen.

Unsere Kanzlei betreut viele kurzfristige als auch dauerhafte Vermietungen.

www.stb-takacs.at

Verfasst von: WMT am 05.02.2020 22:06
 


THEMA:  Vermietung - Werbungskosten

Sehr geehrte Elisa!

Die Zurechnung der Einkünfte zum Ehepartner welcher nicht Eigentümer ist könnte durch (Zuwendungs-)Fruchtgenuss samt Zahlungen auf und vom eindeutig bezeichnetem Bankkonto sowie eindeutigem Außenauftritt gestaltet werden. Hinsichtlich Basis und Nutzungsdauern der Abschreibungen haben Sie die wesentlichen Möglichkeiten skizziert - allerdings ist für die Anerkennung der Vermietungstätigkeit als Einkunftsquelle die Erzielung eines Gesamtüberschusses nach einer bestimmten Anzahl von Jahren notwendig. Für das Erreichen dieses Gesamtüberschusses müssen Abschreibungsbetrag und Ausmaß der allfälligen Fremdfinanzierung in das Gesamtkonzept / Planungsrechnung passen.

Unsere Kanzlei betreut viele kurzfristige als auch dauerhafte Vermietungen.

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Verfasst von: Elisa am 17.02.2020 13:51
 


THEMA:  Vermietung - Werbungskosten

Danke für die Antwort.

Im Sinne der Entscheidung des BFG v. 7.1.2020 RV/1100639/2015 wird wohl ein Notariatsakt für den Zuwendungsfruchtgenuss aufgrund der erforderlichen Publizität erforderlich sein, oder? Mit welchen Kosten wäre hierfür zu rechnen?

Verfasst von: WMT am 19.02.2020 15:51
 


THEMA:  Vermietung - Werbungskosten

Ja genau! Gehen Sie zum Notar Ihres Vertrauens - die Honorierung kann frei vereinbart werden.

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