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Verfasst von: Elissa am 13.03.2018 13:14
 


THEMA:  Privatentnahme vor Verkauf

Liebes Forum,

angenommen, ich möchte Betriebseigentum an eine Privatperson verkaufen - kann ich, sobald beispielsweise der Preis festgelegt wurde, vorher eine Privatentnahme zu diesem Preis machen und als Privatperson verkaufen? Die Ust. würde ich dann dementsprechend über den Eigenverbrauch zahlen - abgabentechnisch macht's also keinen Unterschied, jedoch würde quasi die Gewährleistungspflicht umgangen werden, insofern frage ich mich ob dieses Vorgehen "legal" wäre.

Liebe Grüße,

Elissa

Verfasst von: Simon B am 16.03.2018 22:07
 


THEMA:  Privatentnahme vor Verkauf

Es macht schon einen Unterschied. Der Eigenverbrauch bemisst sich an den Einkaufspreis der Sache und der Verkaufspreis an den Kunden wäre höher, d.h. die Umsatzsteuer ist niedriger wenn Sie es entnehmen.

Ist das einmalig, dass Sie soetwas privat verkaufen wollen oder machen Sie das öfter? Um wie viel Euro gehts? Geht es um eine Betriebsanlage oder um etwas was man auch privat nutzen kann?

Grundsätzlich denke ich darf man schon privat verkaufen wenn das der Abnehmer weiss. 

Verfasst von: Elissa am 17.03.2018 19:30
 


THEMA:  Privatentnahme vor Verkauf

Sg. Hr. Simon B,

vielen Dank für Ihre Antwort.

In meinem Fall geht es konkret um Kamera-Equipment, sprich ich tausche Kameragehäuse und Objektive gerne mal aus. Da ich beispielsweise nun teilweise von einem System in ein neues wechseln möchte, verkaufe ich die Kameras und Objektive des alten Systems nun zum Teil. Es geht hier also nicht wirklich darum einen Handel zu betreiben, sondern meine Arbeitswerkzeuge auszutauschen und auf aktuellem Stand zu halten.

Diese Dinge könnte man natürlich auch privat nutzen. Konkret geht's nun um zwei Kameras die ich zu 100% als Firmeneigentum eingelegt habe und mir entsprechend auch die Vorsteuer zurückgeholt habe. Dabei würde ich Verkauf der einen Kamera in Summe sicher einen Verlust machen (da Gebraucht-Verkaufspreis natürlich höher als Neu-Einkaufspreis), bei der anderen könnte ich eventuell einen kleinen Gewinn machen (da sehr günstig gebraucht von einer Firma erworben).

Ich würde halt bei beiden jeweils eine Privatentnahme in Höhe des Verkaufspreises machen - umsatzsteuertechnisch kommt's insofern auf's selbe raus. Für mich hat's halt den Vorteil dass ich dem Käufer gegenüber nicht gewährleistungspflicht bin. Ich hätte halt auch nicht unbedingt eine Freude wenn beispielsweise ein Verschleissteil  einer verkauften Kamera (wie v.a. der Verschluss) nach ein paar Monaten eingeht und mir der Käufer dann mit Gewährleistung kommt - ich bin wie gesagt kein Händler sondern verkaufe nur mein Arbeitsmaterial.

Liebe Grüße,
Elissa

Verfasst von: Simon B am 17.03.2018 22:19
 


THEMA:  Privatentnahme vor Verkauf

Also steuerrechtlich ist das nicht so einfach wie Sie glauben.

Ich gehe davon aus, dass Sie eine ordnungsgemäße Rechnung haben und Sie die Kameras für das Unternehmen angeschafft haben. Würde man die Kameras nämlich privat kaufen und dann später einlegen kann man keinen Vorsteuerabzug geltend machen.

Bei Umlaufvermögen wird die Entnahme zu Wiederbeschaffungspreisen besteuert, d.h. Sie müssten schauen wie viel die Kamera jetzt kostet und dementsprechend hätten Sie die Bemessungsgrundlage für den Eigenverbrauch.

Da Ihre Kameras aber Anlagevermögen sind handelt es sich bei der Entnahme um eine Änderung der Verhältnisse von 100% Betriebsvermögen auf 100% Privatvermögen. In diesem Fall hat man einen Berichtigungszeitraum von 5 Jahren, d.h. z.B. wenn Sie die Kamera jetzt 1 Jahr benutzt haben müssen Sie 4/5 des Vorsteuerabzugs korrigieren.

Einkommenssteuerrechtlich müssen Sie die Kamera zum Teilwert (vereinfacht gesagt der jetzige Marktwert) entnehmen. Ist dieser höher als der Buchwert ist die Differenz steuerpflichtig. Wenn Sie sagen der Teilwert entspricht dem Buchwert wäre der steuerpflichtige Gewinn 0. Es gibt aber im Privatvermögen auch Spekulationseinkünfte. Wenn Sie die Kamera Entnehmen und gewinnbringend innerhalb eines Jahres verkaufen müssen Sie den Gewinn auch privat versteuern.

Durch diese Korrektur im Berichtigungszeitraum zahlen Sie eigentlich die Ust für die Kamera, deshalb denke ich hat niemand was dagegen wenn Sie das so machen.

Die andere Frage betrifft eher Privatrecht und da kenne ich mich weniger aus. Ich denke wenn Sie nicht im Rahmen Ihres Unternehmens auftreten sondern privat die Kameras irgendwo verkaufen und der Käufer weiss dass er keine Gewährleistungspflicht hat, wird das kein Problem sein. Ein Problem wäre es vielleicht nur wenn Sie diesen Verkauf gewerbsmäßig machen und immer Kameras verkaufen. Dann wäre es ja eigentlich eine Umgehung. Aber ob es dazu schon Judikatur gibt weiss ich nicht. Ist keine steuerrechtliche Frage sondern Privatrecht.

LG 

 

Verfasst von: Elissa am 18.03.2018 18:45
 


THEMA:  Privatentnahme vor Verkauf

Sg. Hr. Simon B,

nochmals Danke für Ihre aufschlussreiche Antwort!


Für die Kameras gibt es natürlich entsprechende Rechnungen, sprich sie wurden nicht privat eingelegt.

Könnten wir eventuell ein theoretisches Beispiel durchgehen? Folgendes: Ich kaufe eine Kamera im Angebot um 600€ brutto, zahle netto also 500€. Verteilt auf 5 Jahre ergibt dies eine AfA von 100€ pro Jahr. Ich nutze die Kamera ein Jahr, dementsprechend hat sie nach einem Jahr einen Buchwert von 400€. Angenommen, die Kamera hat realistisch aber noch einen Wert von 500€ netto und ich könnte sie für 600€ brutto an einen privaten Interessenten verkaufen, kann ich sie dann nicht - theoretisch - einen Tag vor Verkauf um 500€ privat netto entnehmen und dementsprechend 100€ Ust. nachzahlen? Privat würde ich sie dann um 600€ verkaufen, die Vorsteuer hätte ich durch die Privatentnahme zurückgezahlt, und etwaige Gewinne würden so dementsprechend auch versteuert werden. Der Privatentnahmewert würde dem Wert entsprechen um den ich sie privat verkaufe.

Ich könnte natürlich auch eine Rechnung von 600€ an den Privatkäufer schreiben und dann 100€ Ust. abliefern - dann wäre ich jedoch gewährleistungspflichtig was ich halt umgehen möchte. Ich möchte nichts gezielt mit Gewinn verkaufen, schließlich bin ich kein Händler. Insofern würde sich dies nur auf Anlagevermögem beschränken.

Ich hatte im übrigen aber kürzlich den Fall dass ich etwas sehr günstig gekauft habe (GWG unter 400€ netto bei Vorsteuerabzug), es nur kurz betrieblich genutzt habe und anschließend als gebraucht an eine andere Firma weiterverkauft habe. Da der Artikel in der Zwischenzeit an Wert zugelegt hat, habe ich bei dem Verkauf einen kleinen Gewinn gemacht. Rechnung mit ausgewiesener Ust. wurde aber natürlich ausgestellt, sprich der entstandene Gewinn wird erfasst und ganz normal versteuert - alles korrekt, oder?

Besten Dank!!

Verfasst von: Simon am 18.03.2018 23:05
 


THEMA:  Privatentnahme vor Verkauf

Beispiel:

USTG

Sie haben die Kamera im letzten Jahr um 600 Euro brutto gekauft und 100 euro Vorsteuer geltend gemacht. Wenn Sie die Kamera nach einem Jahr entnehmen müssen Sie 4/5 der Vorsteuer korrigieren. Sie schreiben also bei "Berichtigung gemäß §12 Abs 10 und 11" bei der Kennziffer 63 80 EURO hinein.

ESTG

Wenn Sie 5 Jahre Nutzungsdauer gewählt haben dann war der Buchwert zum 1.1 400 Euro und sie brauchen wenn sie jetzt entnehmen noch eine Halbjahresafa. Damit ist der Buchwert 350 Euro. Jetzt müssen Sie die Kamera zum Teilwert entnehmen (vereinfacht gesagt Marktwert). Wenn Sie die Kamera um 500 Euro verkaufen könnten würde ich diesen Wert heranziehen. Dann haben Sie in der E/A Rechnung +500 und -350 Buchwertabgang. Somit 150 Euro Gewinn.

Beim GWG hatten Sie einfach 400 Abfluss und dann mit der Zahlung der Verkaufsrechnung einen Zufluss. Somit wurde alles berücksichtigt.

Verfasst von: Elissa am 19.03.2018 01:28
 


THEMA:  Privatentnahme vor Verkauf

Sg. Hr. Simon,

erneut nochmals Danke für Ihre Hilfe.

Wenn ich die Kamera ganz normal mit Rechnung verkaufe - also ohne vorheriger Privatentnahme - brauche ich Ust.-technisch aber nichts korrigieren, oder? Dann läuft's quasi gleich wie bei dem von mir erwähnten Verkauf -> Abfluss (AfA bzw. Buchwertabgang) und mit Zahlung der Verkaufsrechnung ein Zufluss.

Danke!

Elissa

Verfasst von: Simon B am 19.03.2018 13:06
 


THEMA:  Privatentnahme vor Verkauf

ja. dann zahlt der andere die Ust.

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