Sehr geehrter Herr K,
das hängt unter anderem von der Rechtsform (GmbH oder Einzelunternehmen) ab.
Beim Einzelunternehmen liegen im Fall der Abfälle aus dem eigenen Wald (unabhängig davon ob dieser zum
Vermögen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes gehört) Einlagen vor, die gem 6 Abs 5 Estg mit dem
Teilwert zu bewerten sind.
Geschenkte Abfälle ist zu differenzieren, ob Sie diese aus betrieblicher Veranlassung vom anderen unentgeltlich
erhalten haben oder aus anderen Motiven. Danach richtet sich die Bewertung.
Gerne unterstütze ich Sie bei der Führung Ihres Rechnungswesens. Habe Kleinunternehmer aus unterschiedlichen
Branchen (Cssteuerberatung@gmx.at)
Mit freundlichen Grüßen
C.S. |