Sehr geehrter Herr Markus,
die SVA-Beiträge stellen grundsätzlich Betriebsausgaben gem § 4 Abs 4 EStG dar und mindern daher die ESt-Bemessungsgrundlage (Gewinn - bei betrieblichen Einkünften).
Abhängig von der gewählten Gewinnermittlungsart (§ 5 EStG, § 4/1 EStG und §4/3 EStG) sind diese (zeitlich) zu berücksichtigen.
Mit freundlichen Grüßen
C.S. |