Sehr geehrter Herr Stefan,
es gibt zwei unterschiedliche Hauptwohnsitzbefreiungen:
- seit Anschaffung/Herstellung, mindestens 2 Jahre & Hauptwohnsitz wird aufgegeben und (zeitnahe) veräußert. D.h. tatsächlich ab Anschaffung/Herstellung (spätere Wohnsitzverlegung - z.B. vorheriger Nebenwohnsitz wird Hauptwohnsitz, ist nicht ausreichend; ebenso bei Erwerb von Todes wegen oder Schenkung, wäre diese Befreiung idR [Ausnahmen möglich] nicht anwendbar).
- mindestens 5 Jahre innerhalb der letzten 10 Jahre ist jener Tatbestand, der Anwendung findet, wenn der Hauptwohnsitz nicht sofort nach Aufgabe veräußert wird oder ein Nebenwohnsitz einige Zeit nach Anschaffung/Herstellung Hauptwohnsitz wird, (mindestens) 5 Jahre bleibt, aufgegeben und anschließend veräußert wird.
Für die Klassifikation als Hauptwohnsitz ist die melderechtliche Einstufung nicht relevant (nur Indizwirkung). Hat der Steuerpflichtige mehrere Wohnsitze, ist Hauptwohnsitz jener dieser Wohnsitze, zu dem die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen bestehen (Mittelpunkt der Lebensinteressen). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung den Begriff „Mittelpunkt der Lebensinteressen“ dahin definiert, dass darunter der Ort zu verstehen ist, zu dem der Steuerpflichtige die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat. Entscheidend ist das Gesamtbild der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, wobei das Überwiegen der Beziehungen zu einen oder anderen Wohnsitz den Ausschlag gibt. Wirtschaftlichen Beziehungen kommen in der Regel eine geringere Bedeutung zu als persönlichen Beziehungen. Unter letzteren sind all jene zu verstehen, die einen Menschen aus in seiner Person liegenden Gründen mit jenem Ort verbinden, an dem er einen Wohnsitz innehat. Von Bedeutung sind dabei die Ausübung des Berufes, die Gestaltung des Familienlebens sowie Betätigungen religiöser und kultureller Art sowie andere Tätigkeiten zur Entfaltung persönlicher Interessen und Neigungen (VwGH 22.3.1991, 90/13/0073, UFS RV/0599-S/10; VwGH 29.7.2007,2007/15/0235).
Für etwaige Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
C.S. |