Sehr geehrter Herr Christoph,
gem. Art 1 Abs. 2 UStG liegt ein innergemeinschaftlicher Erwerb bei Vorliegen folgender Voraussetzungen vor:
- Gegenstand gelangt bei einer Lieferung an den Erwerber aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates
- Erwerber ist ein Unternehmer, der den Gegenstand für sein Unternehmen erwirbt (auf juristische Personen, die nicht Unternehmer sind, soll nicht näher eingegangen werden)
- Lieferung an den Erwerber wird durch einen Unternehmer gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausgeführt und
- der Lieferer ist nach dem Recht des Mitgliedstaates, der für seine Besteuerung zuständig ist, nicht auf Grund der Sonderregelung für Kleinunternehmer steuerfrei.
Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen ist es Voraussetzung nachzuweisen, dass der Gegenstand tatsächlich von einem Mitgliedstaat in den
anderen Mitgliedstaat gelangt ist. Dies kann durch Versendung (Auftrag des Lieferers) oder Abholung (durch Erwerber selbst oder beauftragte Person)
erfolgen. Bei Ihnen scheint eine Kombination vorzuliegen, wobei der existentielle Teil vor Grenzübertritt eine Abholung darstellt.
Da zu diesem Zeitpunkt bereits die ernsthafte Absicht besteht, den Gegenstand in ein anderes Mitgliedsland zu bringen, ist mE unter Einhaltung der
Vorschriften der zu innergemeinschaftlichen Lieferungen ergangenen Verordnung eine steuerfreie ig Lieferung und eine entsprechende
Rechnungslegung möglich (sie könnten dazu vorab den Lieferanten bereits die notwendigen Dokumente (Bestätigung, dass der Gegenstand in das
übrige Gemeinschaftsgebiet befördert wird, Personalien des Abholers und, falls Sie die Ware nicht selbst abholen, die Vollmacht des Abholenden und
die Bestätigung, dass dieser beauftragt wurde die Waren in das übrige Gemeinschaftsgebiet zu verbringen.) übermitteln und eine entsprechende
Rechnungslegung veranlassen.
Falls der Lieferant eine Rechnung mit deutscher USt ausstellt, liegt dennoch ein innergemeinschaftlicher Erwerb vor, der durch Sie entsprechend zu
erklären und zu versteuern ist (Erwerbsteuer + Abzug). Die ausländische USt ist nicht Teil der Bemessungsgrundlage.
Die ausländische USt können Sie mit Antragstellung zurückfordern (Antrag idR. beim Finanzamt mit allgemeinem Aufgabengebiet/Wohnsitzfinanzamt).
Vorher stellt diese einen Aufwand/Ausgabe bzw. Erhöhung der AHK (bei Gegenständen des Anlagevermögens) in der E/A-Rechnung dar (Bruttosystem
USt - § 4/3 3. Satz EStG). Bei erfolgter Erstattung eine Einnahme bzw. Korrektur der AHK bei Gegenständen des Anlagevermögens.
Beim Nettosystem wäre die ausländische USt erst Ausgabe/Aufwand, wenn die Erstattung abgelehnt wird.
Für etwaige Rückfragen stehe ich Ihnen (im Rahmen meiner beruflichen Tätigkeit unter CSSteuerberatung@gmx.at) jederzeit gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
C_S
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