Nein, das Finanzamt glaubt es nicht immer. Es wird zwar in der Regel zuerst einmal so veranlagt, das Finanzamt hat aber die Möglichkeit zu prüfen. Entweder schon vor Bescheiderstellung durch einen Vorhalt (Vorbescheidkontrolle) oder innerhalb eines Jahres nach Bescheiderlassung ebenfalls durch einen Vorhalt (Nachbescheidkontrolle) oder überhaupt erst zu einem späteren Zeitpunkt mehrere Jahre auf einmal im Rahmen einer Außenprüfung gem. § 147 BAO.
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