In der Databox habe ich eien Datei gefunden. Dort steht foglendes:
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FREIBETRAGSBESCHEID 2015 Der L o h n s t e u e r f r e i b e t r a g für das Jahr 2015 beträgt . 441 Euro
Von den im Einkommensteuerbescheid für 2013 berücksichtigten Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen werden folgende in den Freibetragsbescheid übernommen (§ 63 Abs.1 EStG 1988): Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte ................................................................................................................ 573,51 ? abzüglich Pauschbetrag (wird beim Lohnsteuerabzug automatisch berücksichtigt) ............................................................................................. -132,00 ? Jahresfreibetrag ................................................................................................................ 441,51 ? Monatsbetrag ..................................................................................................................... 36,79 ?
Hinweise: Wenn Sie die angeschlossene MITTEILUNG an Ihren Arbeitgeber weiterleiten, hat dieser den Freibetrag bei der Lohnverrechnung 2015 zu berücksichtigen. Dies ist jedoch nur eine vorläufige Maßnahme, die tatsächlichen Aufwendungen des Jahres 2015 sind bei der Veranlagung für das Jahr 2015 beim Finanzamt geltend zu machen. Sollten die tatsächlichen Aufwendungen geringer sein, als die im Freibetragsbescheid angeführten, so müssen Sie mit einer Nachforderung rechnen.
MITTEILUNG 2015 zur Vorlage beim Arbeitgeber Bei der Lohnverrechnung 2015 ist für den oben bezeichneten Arbeitnehmer folgender Freibetrag zu berücksichtigen (§ 62 Z.8 EStG 1988): Monatsbetrag in Euro ........................................................................................................ 36,79 ? Diese Mitteilung ist zum Lohnkonto zu nehmen. Wechselt der Arbeitnehmer während des Kalenderjahres den Arbeitgeber, so ist die Summe der bereits berücksichtigten Freibeträge auf dem Lohnkonto und auf dem auszustellenden Lohnzettel auszuweisen. Die Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber und der Lohnzettel sind dem ausscheidenden Arbeitnehmer auszufolgen (§§ 64 und 84 EStG 1988). Diese Mitteilung ersetzt alle bisherigen Mitteilungen zur Vorlage beim Arbeitgeber für dieses Kalenderjahr.
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