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Verfasst von: Birgit am 24.04.2014 14:42
 


THEMA:  freier Dienstnehmer, Angestellt und Selbständig - Einkommenssteuererklärung

Guten Tag,

zur Erklärung ich bin bin Selbstständig, gerinigfügig Angestellt und auch noch freier Dienstnehmer (natürlich bei verschiedenen Firmen).

Ich möchte jetzt gerne meine Einkommenssteuererklärung machen, und da haben ich einige Fragen:

"Anzahl der inländischen gehalts- oder pensionsauszahlenden Stellen" - wieviele muss ich hier eintragen? nur das gerinigfügigen Angestelltenverhältnis, oder auch das freie Dienstverhältnis? wenn ich nämlich 2 eintrage, schreib FinanzOnline, dass es noch auf Lohnzettel warten muss, obwohl ich bei der Stuerkontoanfrage sehe, dass diese da sind.

Oder muss ich das freie Dienstverhältnis als selbstständige Arbeit ansehen und dort dazurechnen?

Zusätzlich sehe ich bei der Steuerkontoabfrage, dass ein Unternhemen meine Einkünfte lt. §109a ans Finanzamt übermittelt hat (W18) - hier rechne ich aber als neuer Selbstständiger ab. Muss ich jetzt dieses Einkommen auch als "Anzahl der inländischen gehalts- oder pensionsauszahlenden Stellen" dazurechnen? Eingtlich nicht, weil es ja Einkünfte aus selstständiger Arbeit sind.

Ich hoffe ich habe mich verständlich ausgedrückt.

Vielen Dank für Ihre Hilfe

Birgit

Verfasst von: Johanna am 24.04.2014 19:10
 


THEMA:  freier Dienstnehmer, Angestellt und Selbständig - Einkommenssteuererklärung

Gehaltsauszahlende Stelle ist der Arbeitgeber der geringfügigen Anstellung, also 1.

Natürlich könnte man selbstständig und frDV auf einem Formular zusammenzählen. Ich bekam aber den Tipp vom der SVA, dazu lieber zwei getrennte Beilagen zu verwenden. Es ist ja auch so, dass man sowohl als Neuer Selbstständiger als auch als frDN das selbe Formular verwendet. So können SVA und FA viel eher merken, welches Einkommen zur §109a-Meldung gehört und entsprechend nur den Gewinn und nicht die ausgezahlte Summe zu versteuern, keinesfalls jedoch sowohl den vom Unternehmen als auch den selbst gemeldeten Betrag gemeinsam versteuern.

Gerade in so einem Fall muß unbedingt der Bescheid kontrolliert und nachgerechnet werden, ob nicht ein Teil der Einkünfte zweimal versteuert wurde. Ein nachvollziehbarer Einspruch ist hier bestimmt von Erfolg gekrönt.

LG Johanna

 

Verfasst von: Birgit am 25.04.2014 09:11
 


THEMA:  freier Dienstnehmer, Angestellt und Selbständig - Einkommenssteuererklärung

Danke für den Tipp, das hilft mir schon weiter!

LG Birgit

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