Alles ist möglich.
Gibt das Fitnesscenter die Arbeitszeit vor und stellt alle Arbeitsgeräte, so ist es rein arbeitsrechtlich eine unselbstständige Tätigkeit. Sie haben Anspruch auf 13. und 14. Gehalt, auf Krankenstand und bezahlten Urlaub. Es gibt aber keine Freigrenzen bei Steuer und Versicherung.
Beim freien DV gelten Sie bei der SV als unselbstständig, beim FA als selbstständig. Das heißt: das Fitnessstudio muß Sie bei der der GKK anmelden und den DG-Anteil zahlen und Sie zahlen Ihren SV-Anteil an die GKK (Zahlschein kommt im Folgejahr, sie zahlen ca. 2 Monatslöhne an SV), dabei gibt es keinen Freibetrag oder Freigrenze. Steuermäßig dürfen Sie im Jahr 730,- steuerfrei dazuverdienen (Gewinn nach Abzug Ihrer Unkosten).
Bei einem Werkvertrag sind Sie selbstständig. Mit Gewerbeschein sind Sie Kammermitglied, vermutlich genügt eine Anmeldung als Neue Selbstständige (NEUFÖG beantragen!). Bis 4743,72 Gewinn zahlen Sie keine SV an die SVA, sie zahlen nur Unfallversicherung (104,04 im Jahr). Steuerfrei sind 730,- Gewinn im Jahr, Einschleifregelung bis 1450,-, darüber wird voll versteuert.
Für alle 3 Varianten gilt, dass beide Einkommen gemeinsam versteuert werden, als hätten Sie nur einen Arbeitgeber. Oder anders formuliert, nach dem Überschreiten der Freigrenzen bleibt Ihnen sicher nur die Hälfte des Zuverdienstes, egal welchen Vertrag Sie unterschreiben.
LG Johanna |