Ob Sie ein oder zwei Formulare E1a benötigen, hängt von der Art der Tätigkeit ab. Ist es unter eine Branchenkennzahl zu subsumieren, kann man eine Erklärung nehmen, hat aber die Einnahmen aufzuschlüsseln. In die Kennzahl 9040 kommen die Einnahmen aus Werkvertrag, in die Kennzahl 9050 die Einnahmen aus dem freien Dienstvertrag. Hier empfiehlt sich eine Abfrage der Meldung im Finanz-Online. Beim freien Dienstvertrag wird vom Dienstgeber eine Meldung an das Finanzamt erstattet - ähnlich einem Lohnzettel. Wichtig ist die Erfassung der bezahlten SV-Beiträge als Betriebsausgabe.
Die SVA erhält Ihren Einkommensteuerbescheid und durch eine Abfrage beim Hauptverband der SV-Träger erkennen sie, dass ein Teil Ihrer Einnahmen aus einem freien Dienstverhältnis stammt, wo schon Sozialversicherung abgezogen wurde.
An die SVA müssen Sie sich nur wenden, wenn Ihr Gewinn als niedergelassene Psychologin die Versicherungsgrenze übersteigt. Hier würde ich eine Meldung im laufenden Jahr empfehlen und aus Gründen der Steuerersparnis auch eine Einzahlung.
Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Mag. Sabine Halik www.stb-halik.at
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