In den Lohnsteuerrichtlinien, die der Finanzverwaltung zur Vereinheitlichung der Vollziehung der Gesetze dienen, ist geregelt, dass Führerschein A und B als private Aufwendungen gelten. Die Richtlinien sind jedoch keine Gesetze und der UFS als weisungsfreie Berufungsbehörde ist daran nicht gebunden. Wenn Sie also der Meinung sind, dass Sie den Führerschein A zur Berufsausübung benötigen, machen Sie die Fortbildungskosten als Werbungskosten geltend.
Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Mag. Sabine Halik www.stb-halik.at |