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Verfasst von: KerstinL am 10.11.2011 18:58
 


THEMA:  Arbeitnehmerveranlagung bei mehreren Dienstverhältnissen (Haupt- u. Nebenjob)

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Ich habe neben meinem Vollzeitjob zusätzlich an den Wochenenden noch gekellnert (fallweise geringfügig beschäftigt). Das Finanzamt hat mich nun aufgefordert, die Arbeitnehmerveranlagung durchzuführen und lt Vorberechnung über FinanzOnline müsste ich natürlich Einkommenststeuer nachbezahlen (soweit ja noch klar...). Zusätzlich bittet mich die GKK auch um Bezahlung der Sozialversicherung, obwohl aber auf den Lohnzetteln meines Nebenjobs die SV abgezogen wurde? Nun meine Fragen:

 

1) Welche Möglichkeiten habe ich nun, diese Kosten (Einkommenssteuer u. Sozialversicherung) so gering wie möglich zu halten? Kann ich die von der GKK vorgeschrieben Sozialversicherung über die Arbeitnehmerveranlagung abschreiben? Und wieso muss man diese nachzahlen, obwohl sie lt. meinen Lohnzetteln abgezogen wurde?

 

2) Wie ist das mit diesem"Freibetrag" von € 720,00 welchen man jährlich steuerfrei dazuverdienen darf? Muss ich diesen in der Arbeitnehmerveranlagung angeben? Wenn ja, wo und fallen für diese € 720,00 dann trotzdem noch Sozialversucherung an?

 

3) Zum Thema "Freibetragsbescheid" bin ich leider aus dem Netz auch nicht schlauer geworden. Was ist das genau bzw. welche Vorteile/Nachteile hat man, wenn man diesen anfordert? Oder muss ich diesen gar anfordern, weil ich mehr als einen Dienstgeber hatte?

 

4) Auf meinen Lohnzetteln des Nebenjobs ist ein Freibetrag nach § 68 (1) EStG angedruckt, was ist das genau?

 

5) Wird eine Einkommenssteuererklärung auf mich zukommen? Sollte ich diese gleich freiwillig durchführen oder warten, bis mich das Finanzamt auffordert? Was muss man berücksichtigen?

 

HILFE ICH BRAUCHE EINEN STEUERBERATER! :(

Verfasst von: Halik Mag. Sabine, Steuerberaterin am 11.11.2011 13:36
 


THEMA:  Arbeitnehmerveranlagung bei mehreren Dienstverhältnissen (Haupt- u. Nebenjob)

Wahrscheinlich hatten Sie neben der Vollzeitbeschäftigung sowohl geringfügige Anstellungen (bis 374 Euro im Monat bzw. 28 Euro am Tag) als auch Beschäftigungen, bei denen die Grenzen überschritten wurden. Rechnet man alle ihre Beschäftigungen zusammen, sind sie über der Geringfügigkeitsgrenze und sozialversicherungspflichtig. Die Gebietskrankenkasse schreibt daher die Beiträge vor.
Sie sind verpflichtet, eine Arbeitnehmerveranlagung einzureichen, wobei die Nachzahlung an die Gebietskrankenkassa im Jahr der Zahlung im Rahmen der Werbungskosten geltend gemacht werden kann.
Der Veranlagungsfreibetrag von 730 Euro bezieht sich auf "andere Einkünfte", die neben den Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit bezogen wurden, also z.B. aus einem Gewerbebetrieb.
Ein Freibetragsbescheid ist nur dann sinnvoll, wenn jährlich Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen in ähnlicher Höhe anfallen, wie z.B. bei einem Pendlerpauschale.
§ 68 Abs. 1 EStG regelt die Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulage sowie die Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit. Sie sind bis 360 Euro pro Monat steuerfrei.
Wenn Sie ausschließlich unselbständig tätig waren, erstellen Sie eine Arbeitnehmerveranlagung (L1).

Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Mag. Sabine Halik www.stb-halik.at

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