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Verfasst von: Stefanie W. am 27.06.2011 14:09
 


THEMA:  Kleinunternehmer und Angestellt

Ich bin in einem Unternehmen für 20 Stunden angestellt, habe aber auch ein Gewerbe angemeldet und unterliege der Kleinunternehmerregelung. Da ich einen neuen Job als Selbstständige an Land gezogen habe :) stellen sich für mich nun einige Fragen:

*) Wird zu den € 30.000.- (Netto-) Umsatzgrenze als Kleinunternehmer das Gehalt aus nicht-selbstständiger Arbeit dazugerechnet? Eigentlich ist es ja kein Umsatz aus meiner selbstständigen Arbeit (wenn ja, brutto oder netto?)?

*) Es bestehen für den neuen Job folgende Optionen:

1) ich unterschreibe einen freien Dienstvertrag, mein Dienstnehmeranteil (ca. 18,5%) wird gleich einbehalten und ich führe Steuern ab

2) ich stelle eine Rechnung, bekomme noch zusätzlich den Dienstgeberanteil und führe die Steuern komplett ab

Da ich ja bereits über das Angestelltenverhältnis sozialversichert bin, tendiere ich derzeit zu Option 2). Aufgrund der Kleinunternehmerregelung bezahle ich an die SVA nur Unfallversicherung. 

Für mich stellt sich nun die Frage, mit welcher Option steige ich am Besten aus, ohne nachher vom Finanzamt geschröpft zu werden, weil ich irgendetwas übersehen habe...

Vielen Dank im Voraus für hilfreiche Antworten!!!!

Verfasst von: Renate am 27.06.2011 14:28
 


THEMA:  Kleinunternehmer und Angestellt

Die umfassende Beantwortung Ihres Fragenkompfexes sprengt den Rahmen dieses Forums. Ich biete Ihnen aber gerne ein kostenloses Erstgespräch an. Vereinbaren Sie bitte unter Tel. 0681-10209429 einen Termin.

Verfasst von: Claudia Hochweis, MBA am 27.06.2011 14:49
 


THEMA:  Kleinunternehmer und Angestellt

Liebe Frau Stefanie,

Der Umsatz, den sie als Selbständige machen ist von dem Gehalt als Angestellte vollkommen getrennt. Sie überschreiten nur dann die Kleinunternehmergrenze,, wenn der UMSATZ aus der Selbständigkeit den Betrag überschreitet.

Wenn Sie freier Dienstnehmer sind, dann sind Sie dennoch selbständig - Sie können also Ihre Kosten wie ein Werkvertragsnehmer von den Einnahmen absetzen.

Auch wenn Sie ein freier Dienstnehmer sind "stellen Sie Rechnungen" - lediglich wird davon dann eben der SV-Anteil zur GKK in Abzug gebracht. Sie sind als freier Dienstnehmer der GKK zugeordnet, wenn Sie WErkvertragsnehmer sind, dann sind Sie der SVA zugeordnet. Sie sind aber in BEIDEN Fällen Selbständiger.

Sie müssen in beiden Fällen Sozialversicherung zahlen und sie können bei Ihrem FAll 2 auch einen Antrag auf Differenzvorschreibung stellen - somit wird die Höchstbemessung über beide Einkünfte zusammen berücksichtigt.

Die Sozialversicherung ist im Werkvertrag in Summe günstiger, da die SVA nur knapp 26 % verlangt, bei der GKK werden aber in Summe rund 38 % bezahlt. Somit könnten Sie im Werkvertrag mehr brutto bekommen.

bezüglich Finanzamt - wie oben gesagt - sind BEIDE für Sie GLEICH.

Grundsätzlich können Sie sich gar nicht aussuchen, ob Sie so oder so abgerechnet werden möchten, dies ergibt sich (nach der pruen Theorie) als Folge der Vertragsbedingungen.

mit besten Grüßen

Claudia Hochweis, MBA

www.hochweis.at

www.payroll.co.at

 

 

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