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12.03.2010 - Geschenke - damit sie als Werbeaufwang gelten:
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Zu Weihnachten überreicht man seinen Kunden gerne das eine oder andere
Geschenk – und übersieht dabei oft die steuerlichen Konsequenzen.
Einkommen-, Körperschaftsteuer

Die gute Nachricht vorweg: Die klassischen Werbegeschenke wie Kugelschreiber oder neuerdings USB-Sticks sind uneingeschränkt absetzbar, wenn sie durch Logo-Aufdruck der Werbung dienen.

Kritisch beäugt die Finanz alle Geschenke, die in Richtung Repräsentation gehen. Der Blumenstrauß ist etwa laut Einkommensteuerrichtlinien
nicht absetzbar. Das betrifft auch Weinflaschen oder Theaterkarten. Damit steigen die Kosten des Geschenks um bis zu 50 % je nach renzsteuersatz.

Hat das Geschenk Entgeltcharakter wie zB eine Incentive-Reise, können diese Kosten zur Gänze abgesetzt werden. Der Empfänger muss diese Reise aber versteuern, da sie über eine bloße Aufmerksamkeit hinausgeht.


Umsatzsteuer:  Wird ein Gegenstand unentgeltlich überlassen, verlangt das Umsatzsteuergesetz, dass ein Eigenverbrauch versteuert wird. Damit fallen 20 % zusätzliche Kosten an. Nicht betroffen sind geringwertige Werbeträger wie Kugelschreiber etc. Ebenfalls steuerfrei sind Geschenke bis 40 € pro Jahr. Dazu müssen Sie genau aufzeichnen, wer welches Geschenk erhält.

Für Fragen stehen wir gerne zur Verfügung,

mit besten Grüßen

Claudia Hochweis, MBA

www.hochweis.at
office@hochweis.at

 

Dieser Beitrag wurde verfasst von:
Claudia Hochweis, MBA
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