Login
www.steuerberater.at - Das Portal für Steuerzahler und Steuersparer
  Steuerberater nach Bundesland Steuerberater nach Land
 
Burgenland Burgenland
Kärnten Kärnten
Niederösterreich Niederösterreich
Oberösterreich Oberösterreich
Salzburg Salzburg
Steiermark Steiermark
Tirol Tirol
Vorarlberg Vorarlberg
Wien Wien
Österreichweit Österreichweit
Deutschland
Italien
Schweiz
Slowakei
Slowenien
Tschechien
Ungarn
Weitere Länder »
TOP STEUERBERATER
Geyer & Geyer Wirtschaftstreuhand GmbH
Wien, Mistelbach, Salzburg und Brünn
Telefon: +43 (0) 1 71727-0
office.wien@geyer.at
www.geyer.at
DAS WWW.STEUERBERATER.AT ANFRAGESYSTEM
www.steuerberater.at - Steuerberater suchen - Steuerberater Anfrage
Mit unserem Anfragesystem können Sie kostenlos und unverbindlich Fragen an Steuerberater senden.
Sie sind?
E-Mail
 
Kürzlich gestellte Anfragen anzeigen »
AKTUELLE EINTRÄGE IM STEUER-FORUM (23099)
www.steuerberater.at - Forum szhQjEuqUTOA... »
www.steuerberater.at - Forum Amtliches Kilometergeld Fortbildung... »
www.steuerberater.at - Forum Journalistenpauschale... »
www.steuerberater.at - Forum Einmalige Mieteinnahme aus privater Motorradv... »
www.steuerberater.at - Forum EKST... »
www.steuerberater.at - Tipps & Tricks
AKTUELLE TIPPS UND TRICKS (474)
Direktbank oder Filialbank – welche Vorteile bie  »
GesmbH light kommt!  »
Wohnungs- und Büroraummangel in Wien  »
Luxusuhren haben Zukunft  »
Versteckte Kosten beim Autokauf  »
BERUFSANWÄRTER
www.steuerberater.at - Das Portal für Berufsanwärter - Berufsanwärter Berufsanwärter
Berufsanwärter sind die Steuerberater von morgen - Hier haben Sie die Möglichkeit alle unsere Services kostenlos zu nutzen und sich mit einem eigenen Profil vorzustellen.
Erfahren Sie hier mehr »
FIRMEN MIT LEISTUNGEN FÜR STEUERBERATER
Steuerberater - Dienstleistungen für Steuerberater - www.steuerberater.at
Angebote für Steuerberater! Hier finden Sie eine Auswahl an Unternehmen, die speziell für Ihre Berufsgruppe Produkte und Dienstleistungen anbieten.
Zur Liste der Unternehmen
»
 
 

www.steuerberater.at - Umgründungssteuergesetz

§  40   
Kundmachungsorgan:
  BGBl. Nr. 699/1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
Inkrafttretungsdatum:
  01.12.1993
Beachte:
   Bezugszeitraum vgl. 3. Teil Übergangs- und Schlußbestimmungender Anlage
Text:
 

Rechtsgrundlage der Umgründungen

 

  § 40. Gerichtliche Entscheidungen sind den jeweiligen Umgründungsbeschlüssen oder -verträgen im Sinne des ersten Hauptstückes gleichzuhalten.